§ 40 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 40 GSV (1weggefallen) Die für die Prüfung der Sicherheit von Gasgeräten und von Ausrüstungen für Gasgeräte in Österreich zugelassenen Stellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Europäischen Union notifizierten Stellen der anderen Mitgliedstaaten, die für die Prüfung der Sicherheit von Gasgeräten und von Ausrüstungen für Gasgeräte zugelassen sind, sowie die diesen Stellen übertragenen Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennummern sind im Anhang 8 angeführtseit 21.04.2018 weggefallen. Änderungen des Anhanges 8, wie etwa die Einfügung weiterer zugelassener Stellen, die Streichung zugelassener Stellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.

(2) Vor Aufnahme in den Anhang 8 dürfen in Österreich ansässige Stellen keine Prüfungen im Sinne dieser Verordnung vornehmen und keine Bescheinigungen oder Bestätigungen im Sinne dieser Verordnung ausstellen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 8 gestrichen worden sind.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
§ 40 GSV (1weggefallen) Die für die Prüfung der Sicherheit von Gasgeräten und von Ausrüstungen für Gasgeräte in Österreich zugelassenen Stellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Europäischen Union notifizierten Stellen der anderen Mitgliedstaaten, die für die Prüfung der Sicherheit von Gasgeräten und von Ausrüstungen für Gasgeräte zugelassen sind, sowie die diesen Stellen übertragenen Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennummern sind im Anhang 8 angeführtseit 21.04.2018 weggefallen. Änderungen des Anhanges 8, wie etwa die Einfügung weiterer zugelassener Stellen, die Streichung zugelassener Stellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.

(2) Vor Aufnahme in den Anhang 8 dürfen in Österreich ansässige Stellen keine Prüfungen im Sinne dieser Verordnung vornehmen und keine Bescheinigungen oder Bestätigungen im Sinne dieser Verordnung ausstellen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 8 gestrichen worden sind.

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