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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Vor Aufnahme in den Anhang 8 dürfen in Österreich ansässige Stellen keine Prüfungen im Sinne dieser Verordnung vornehmen und keine Bescheinigungen oder Bestätigungen im Sinne dieser Verordnung ausstellen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 8 gestrichen worden sind.
(2) Vor Aufnahme in den Anhang 8 dürfen in Österreich ansässige Stellen keine Prüfungen im Sinne dieser Verordnung vornehmen und keine Bescheinigungen oder Bestätigungen im Sinne dieser Verordnung ausstellen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 8 gestrichen worden sind.