§ 38 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 38 GSV (1weggefallen) Die zugelassene Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber der Konstruktionsunterlagen, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Gasgeräte oder Ausrüstungen für Gasgeräte identisch noch Beauftragte einer dieser Personen seinseit 21.04.2018 weggefallen. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragter an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Geräte und Ausrüstungen beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Information zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Die zugelassene Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.

(3) Die zugelassene Stelle muß über das Personal verfügen und die Mittel und Ausrüstungen besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

(4) Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

eine facheinschlägige Ausbildung,

2.

eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet,

3.

die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.

(5) Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfung richten.

(6) Das Personal der zugelassenen Stelle ist - außer gegenüber den zuständigen Behörden - durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
§ 38 GSV (1weggefallen) Die zugelassene Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber der Konstruktionsunterlagen, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Gasgeräte oder Ausrüstungen für Gasgeräte identisch noch Beauftragte einer dieser Personen seinseit 21.04.2018 weggefallen. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragter an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Geräte und Ausrüstungen beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Information zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Die zugelassene Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.

(3) Die zugelassene Stelle muß über das Personal verfügen und die Mittel und Ausrüstungen besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

(4) Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

eine facheinschlägige Ausbildung,

2.

eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet,

3.

die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.

(5) Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfung richten.

(6) Das Personal der zugelassenen Stelle ist - außer gegenüber den zuständigen Behörden - durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.

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