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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Oberflächentemperaturen der zur Bedienung der Gasgeräte vorgesehenen Knöpfe und Griffe dürfen keine Werte erreichen, die eine Gefahr für die Verwender darstellen.
(3) Die Oberflächentemperaturen von Außenteilen der Gasgeräte für Haushaltszwecke, mit Ausnahme von Oberflächen oder Teilen, die für die Wärmeübertragung eine Rolle spielen, dürfen beim Betrieb keine Werte erreichen, die eine Gefahr für die Verwender und insbesondere für Kinder, für welche eine angemessene Reaktionszeit zu berücksichtigen ist, darstellen.
(2) Die Oberflächentemperaturen der zur Bedienung der Gasgeräte vorgesehenen Knöpfe und Griffe dürfen keine Werte erreichen, die eine Gefahr für die Verwender darstellen.
(3) Die Oberflächentemperaturen von Außenteilen der Gasgeräte für Haushaltszwecke, mit Ausnahme von Oberflächen oder Teilen, die für die Wärmeübertragung eine Rolle spielen, dürfen beim Betrieb keine Werte erreichen, die eine Gefahr für die Verwender und insbesondere für Kinder, für welche eine angemessene Reaktionszeit zu berücksichtigen ist, darstellen.