§ 34 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGasgeräte sind so herzustellen, daß bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Flammenstabilität gewährleistet wird und die Verbrennungsprodukte keine unannehmbaren Konzentrationen gesundheitsschädlicher Stoffe enthalten.
  2. (2)Absatz 2Gasgeräte sind so herzustellen, daß bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine Verbrennungsprodukte unerwartet ausströmen können.
  3. (3)Absatz 3Gasgeräte, die an einen Abzug für die Verbrennungsprodukte angeschlossen werden, müssen so hergestellt sein, daß bei nicht normaler Zugwirkung keine Verbrennungsprodukte in gefährlicher Menge in den betreffenden Raum ausströmen.
  4. (4)Absatz 4Abzugslose bewegliche Gasheizgeräte für den Hausgebrauch, die nicht an einen Abzug für die Verbrennungsprodukte angeschlossen sind, und Gasdurchlauferhitzer, die nicht an einen Abzug für die Verbrennungsprodukte angeschlossen sind, dürfen in dem betreffenden Raum keine Kohlenstoffmonoxidkonzentration erzeugen, die für die ihr ausgesetzten Personen unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Expositionszeit eine Gesundheitsgefahr darstellen kann.
§ 34 GSV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
  1. (1)Absatz einsGasgeräte sind so herzustellen, daß bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Flammenstabilität gewährleistet wird und die Verbrennungsprodukte keine unannehmbaren Konzentrationen gesundheitsschädlicher Stoffe enthalten.
  2. (2)Absatz 2Gasgeräte sind so herzustellen, daß bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine Verbrennungsprodukte unerwartet ausströmen können.
  3. (3)Absatz 3Gasgeräte, die an einen Abzug für die Verbrennungsprodukte angeschlossen werden, müssen so hergestellt sein, daß bei nicht normaler Zugwirkung keine Verbrennungsprodukte in gefährlicher Menge in den betreffenden Raum ausströmen.
  4. (4)Absatz 4Abzugslose bewegliche Gasheizgeräte für den Hausgebrauch, die nicht an einen Abzug für die Verbrennungsprodukte angeschlossen sind, und Gasdurchlauferhitzer, die nicht an einen Abzug für die Verbrennungsprodukte angeschlossen sind, dürfen in dem betreffenden Raum keine Kohlenstoffmonoxidkonzentration erzeugen, die für die ihr ausgesetzten Personen unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Expositionszeit eine Gesundheitsgefahr darstellen kann.
§ 34 GSV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

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