§ 33 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 33 GSV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.Paragraph 33,

Gasgeräte sind so herzustellen, daß bei vorschriftsmäßiger Verwendung das Zünden und Wiederzünden gleichmäßig erfolgt und eine Querzündung gewährleistet wird.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
§ 33 GSV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.Paragraph 33,

Gasgeräte sind so herzustellen, daß bei vorschriftsmäßiger Verwendung das Zünden und Wiederzünden gleichmäßig erfolgt und eine Querzündung gewährleistet wird.

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