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(2) Gasgeräte sind so herzustellen, daß das Ausströmen des Gases beim Zünden und Wiederzünden sowie nach dem Erlöschen der Flamme begrenzt ist, damit eine gefährliche Ansammlung von unverbranntem Gas in dem Gasgerät vermieden wird.
(3) Gasgeräte, die zum Betrieb in Räumen unter 200 m3 bestimmt sind, sowie Gasgeräte für Großküchen und Gasgeräte, die mit Gas betrieben werden, das toxische Bestandteile enthält, müssen mit einer besonderen Flammenüberwachungsvorrichtung versehen sein, mit der eine gefährliche Ansammlung von unverbranntem Gas in den Räumen vermieden wird.
(2) Gasgeräte sind so herzustellen, daß das Ausströmen des Gases beim Zünden und Wiederzünden sowie nach dem Erlöschen der Flamme begrenzt ist, damit eine gefährliche Ansammlung von unverbranntem Gas in dem Gasgerät vermieden wird.
(3) Gasgeräte, die zum Betrieb in Räumen unter 200 m3 bestimmt sind, sowie Gasgeräte für Großküchen und Gasgeräte, die mit Gas betrieben werden, das toxische Bestandteile enthält, müssen mit einer besonderen Flammenüberwachungsvorrichtung versehen sein, mit der eine gefährliche Ansammlung von unverbranntem Gas in den Räumen vermieden wird.