§ 32 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 32 GSV (1weggefallen) Gasgeräte sind so herzustellen, daß ihre Gasleckraten kein Risiko darstellenseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Gasgeräte sind so herzustellen, daß das Ausströmen des Gases beim Zünden und Wiederzünden sowie nach dem Erlöschen der Flamme begrenzt ist, damit eine gefährliche Ansammlung von unverbranntem Gas in dem Gasgerät vermieden wird.

(3) Gasgeräte, die zum Betrieb in Räumen unter 200 m3 bestimmt sind, sowie Gasgeräte für Großküchen und Gasgeräte, die mit Gas betrieben werden, das toxische Bestandteile enthält, müssen mit einer besonderen Flammenüberwachungsvorrichtung versehen sein, mit der eine gefährliche Ansammlung von unverbranntem Gas in den Räumen vermieden wird.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
§ 32 GSV (1weggefallen) Gasgeräte sind so herzustellen, daß ihre Gasleckraten kein Risiko darstellenseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Gasgeräte sind so herzustellen, daß das Ausströmen des Gases beim Zünden und Wiederzünden sowie nach dem Erlöschen der Flamme begrenzt ist, damit eine gefährliche Ansammlung von unverbranntem Gas in dem Gasgerät vermieden wird.

(3) Gasgeräte, die zum Betrieb in Räumen unter 200 m3 bestimmt sind, sowie Gasgeräte für Großküchen und Gasgeräte, die mit Gas betrieben werden, das toxische Bestandteile enthält, müssen mit einer besonderen Flammenüberwachungsvorrichtung versehen sein, mit der eine gefährliche Ansammlung von unverbranntem Gas in den Räumen vermieden wird.

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