§ 30 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 30 GSV (1weggefallen) Die Werkstoffe müssen für ihre vorgesehene Verwendung geeignet sein und den mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen widerstehen, denen sie bei den vorhersehbaren Bedingungen ausgesetzt sindseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Die für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften der Werkstoffe sind vom Hersteller oder vom Lieferanten des Gasgerätes zu gewährleisten.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
§ 30 GSV (1weggefallen) Die Werkstoffe müssen für ihre vorgesehene Verwendung geeignet sein und den mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen widerstehen, denen sie bei den vorhersehbaren Bedingungen ausgesetzt sindseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Die für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften der Werkstoffe sind vom Hersteller oder vom Lieferanten des Gasgerätes zu gewährleisten.

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