§ 29 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
Gasgeräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß sie sicher betrieben werden können und für Personen, Haustiere und Güter keine Gefahr darstellen, wenn sie im Sinne des § 2 Abs. 4 § 29 GSVvorschriftsmäßig verwendet werden (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
Gasgeräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß sie sicher betrieben werden können und für Personen, Haustiere und Güter keine Gefahr darstellen, wenn sie im Sinne des § 2 Abs. 4 § 29 GSVvorschriftsmäßig verwendet werden (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

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