§ 26 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 26 GSV (1weggefallen) Die zugelassene Stelle hat das Gasgerät zu prüfenseit 21.04.2018 weggefallen. Sie hat das Gasgerät unter Berücksichtigung der technischen Dokumentation (§ 7) den erforderlichen Prüfungen zu unterziehen, um dessen Übereinstimmung mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) sicherzustellen.

(2) Der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter hat der zugelassenen Stelle die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen. Sie hat dazu zu dienen, um die Übereinstimmung des Gasgerätes mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) beurteilen und um die Konstruktion, Fertigung und Funktionsweise des Gasgerätes erklären zu können.

(3) Bei Zutreffen der Übereinstimmung hat die zugelassene Stelle eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen auszustellen und ihre Kennummer auf dem Gasgerät anzubringen. Die Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren. Sie ist auf Verlangen der zugelassenen Stelle vorzulegen.

(4) Wenn die zugelassene Stelle es für erforderlich hält, so sind Prüfungen und die entsprechenden Versuche nach Einbau des Gasgerätes durchzuführen.

(5) Wenn die zugelassene Stelle die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückzieht, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung hätten führen müssen.

(6) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Einzelprüfung beauftragen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
§ 26 GSV (1weggefallen) Die zugelassene Stelle hat das Gasgerät zu prüfenseit 21.04.2018 weggefallen. Sie hat das Gasgerät unter Berücksichtigung der technischen Dokumentation (§ 7) den erforderlichen Prüfungen zu unterziehen, um dessen Übereinstimmung mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) sicherzustellen.

(2) Der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter hat der zugelassenen Stelle die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen. Sie hat dazu zu dienen, um die Übereinstimmung des Gasgerätes mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) beurteilen und um die Konstruktion, Fertigung und Funktionsweise des Gasgerätes erklären zu können.

(3) Bei Zutreffen der Übereinstimmung hat die zugelassene Stelle eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen auszustellen und ihre Kennummer auf dem Gasgerät anzubringen. Die Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren. Sie ist auf Verlangen der zugelassenen Stelle vorzulegen.

(4) Wenn die zugelassene Stelle es für erforderlich hält, so sind Prüfungen und die entsprechenden Versuche nach Einbau des Gasgerätes durchzuführen.

(5) Wenn die zugelassene Stelle die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückzieht, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung hätten führen müssen.

(6) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Einzelprüfung beauftragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten