§ 24 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 24 GSV (1weggefallen) Bei der Prüfung der Gasgeräte auf statistischer Grundlage hat der Hersteller seine Geräte in Form einheitlicher Partien (Lose, Chargen) vorzulegen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit im Fertigungsprozeß die Einheitlichkeit jeder produzierten Partie (Los, Charge) sichergestelltseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Die statistische Kontrolle ist wie folgt durchzuführen:

1.

die Gasgeräte unterliegen einer statistischen Kontrolle nach Eigenschaften und sind in identifizierbaren Partien (Losen, Chargen) zusammenzufassen, die aus Einheiten von Gasgeräten eines einzelnen Modells bestehen, die unter gleichen Bedingungen hergestellt werden;

2.

in unregelmäßigen Abständen ist eine Partie (Los, Charge) zu prüfen;

3.

die für die Stichprobe ausgewählten Gasgeräte sind einzeln zu prüfen und dabei den Prüfungen gemäß den zutreffenden im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, falls solche nicht vorliegen, gemäß den zutreffenden im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen oder gleichwertigen Prüfungen zu unterziehen, um über die Genehmigung oder Ablehnung der Partie (Loses, Charge) zu entscheiden;

4.

es ist ein Probenahmeplan gemäß Abs. 3 anzuwenden.

(3) Der Probenahmeplan hat folgende Funktionsmerkmale aufzuweisen:

1.

ein normales Qualitätsniveau der geprüften Partie (Los, Charge), bei der die Wahrscheinlichkeit der Genehmigung bei 95% und der Prozentsatz der Nichtübereinstimmung zwischen 0,5% und 1% liegt;

2.

eine Mindestqualität der geprüften Partie (Los, Charge), bei der die Wahrscheinlichkeit der Genehmigung bei 5% und der Prozentsatz der Nichtübereinstimmung zwischen 5% und 10% liegt.

(4) Wird eine Partie (Los, Charge) genehmigt, so hat die zugelassene Stelle ihre Kennummer an jedem Gasgerät anzubringen und dem Hersteller eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen auszustellen. Es dürfen alle Gasgeräte aus der Partie (Los, Charge) mit Ausnahme derjenigen, bei denen keine Übereinstimmung festgestellt wurde, in Verkehr gebracht werden. Die Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren. Sie ist auf Verlangen der zugelassenen Stelle vorzulegen.

(5) Wenn eine Partie (Los, Charge) abgelehnt wird, hat die zuständige zugelassene Stelle die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen der Partie (Los, Charge) zu verhindern. Bei wiederholter Ablehnung von Partien (Losen, Chargen) hat die zugelassene Stelle die statistische Kontrolle auszusetzen.

(6) Der Hersteller ist berechtigt, unter Verantwortung der zugelassenen Stelle deren Kennummer während des Fertigungsprozesses auf die Gasgeräte aufbringen.

(7) Wenn die zugelassene Stelle die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückzieht, hat sie darüber die anderen zugelassenen Stellen unter Angabe der Gründe zu informieren. Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung hätten führen müssen.

(8) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Prüfung beauftragen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
§ 24 GSV (1weggefallen) Bei der Prüfung der Gasgeräte auf statistischer Grundlage hat der Hersteller seine Geräte in Form einheitlicher Partien (Lose, Chargen) vorzulegen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit im Fertigungsprozeß die Einheitlichkeit jeder produzierten Partie (Los, Charge) sichergestelltseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Die statistische Kontrolle ist wie folgt durchzuführen:

1.

die Gasgeräte unterliegen einer statistischen Kontrolle nach Eigenschaften und sind in identifizierbaren Partien (Losen, Chargen) zusammenzufassen, die aus Einheiten von Gasgeräten eines einzelnen Modells bestehen, die unter gleichen Bedingungen hergestellt werden;

2.

in unregelmäßigen Abständen ist eine Partie (Los, Charge) zu prüfen;

3.

die für die Stichprobe ausgewählten Gasgeräte sind einzeln zu prüfen und dabei den Prüfungen gemäß den zutreffenden im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, falls solche nicht vorliegen, gemäß den zutreffenden im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen oder gleichwertigen Prüfungen zu unterziehen, um über die Genehmigung oder Ablehnung der Partie (Loses, Charge) zu entscheiden;

4.

es ist ein Probenahmeplan gemäß Abs. 3 anzuwenden.

(3) Der Probenahmeplan hat folgende Funktionsmerkmale aufzuweisen:

1.

ein normales Qualitätsniveau der geprüften Partie (Los, Charge), bei der die Wahrscheinlichkeit der Genehmigung bei 95% und der Prozentsatz der Nichtübereinstimmung zwischen 0,5% und 1% liegt;

2.

eine Mindestqualität der geprüften Partie (Los, Charge), bei der die Wahrscheinlichkeit der Genehmigung bei 5% und der Prozentsatz der Nichtübereinstimmung zwischen 5% und 10% liegt.

(4) Wird eine Partie (Los, Charge) genehmigt, so hat die zugelassene Stelle ihre Kennummer an jedem Gasgerät anzubringen und dem Hersteller eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen auszustellen. Es dürfen alle Gasgeräte aus der Partie (Los, Charge) mit Ausnahme derjenigen, bei denen keine Übereinstimmung festgestellt wurde, in Verkehr gebracht werden. Die Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren. Sie ist auf Verlangen der zugelassenen Stelle vorzulegen.

(5) Wenn eine Partie (Los, Charge) abgelehnt wird, hat die zuständige zugelassene Stelle die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen der Partie (Los, Charge) zu verhindern. Bei wiederholter Ablehnung von Partien (Losen, Chargen) hat die zugelassene Stelle die statistische Kontrolle auszusetzen.

(6) Der Hersteller ist berechtigt, unter Verantwortung der zugelassenen Stelle deren Kennummer während des Fertigungsprozesses auf die Gasgeräte aufbringen.

(7) Wenn die zugelassene Stelle die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückzieht, hat sie darüber die anderen zugelassenen Stellen unter Angabe der Gründe zu informieren. Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung hätten führen müssen.

(8) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Prüfung beauftragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten