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(2) Die statistische Kontrolle ist wie folgt durchzuführen:
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(3) Der Probenahmeplan hat folgende Funktionsmerkmale aufzuweisen:
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(4) Wird eine Partie (Los, Charge) genehmigt, so hat die zugelassene Stelle ihre Kennummer an jedem Gasgerät anzubringen und dem Hersteller eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen auszustellen. Es dürfen alle Gasgeräte aus der Partie (Los, Charge) mit Ausnahme derjenigen, bei denen keine Übereinstimmung festgestellt wurde, in Verkehr gebracht werden. Die Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren. Sie ist auf Verlangen der zugelassenen Stelle vorzulegen.
(5) Wenn eine Partie (Los, Charge) abgelehnt wird, hat die zuständige zugelassene Stelle die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen der Partie (Los, Charge) zu verhindern. Bei wiederholter Ablehnung von Partien (Losen, Chargen) hat die zugelassene Stelle die statistische Kontrolle auszusetzen.
(6) Der Hersteller ist berechtigt, unter Verantwortung der zugelassenen Stelle deren Kennummer während des Fertigungsprozesses auf die Gasgeräte aufbringen.
(7) Wenn die zugelassene Stelle die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückzieht, hat sie darüber die anderen zugelassenen Stellen unter Angabe der Gründe zu informieren. Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung hätten führen müssen.
(8) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Prüfung beauftragen.
(2) Die statistische Kontrolle ist wie folgt durchzuführen:
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(3) Der Probenahmeplan hat folgende Funktionsmerkmale aufzuweisen:
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(4) Wird eine Partie (Los, Charge) genehmigt, so hat die zugelassene Stelle ihre Kennummer an jedem Gasgerät anzubringen und dem Hersteller eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen auszustellen. Es dürfen alle Gasgeräte aus der Partie (Los, Charge) mit Ausnahme derjenigen, bei denen keine Übereinstimmung festgestellt wurde, in Verkehr gebracht werden. Die Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren. Sie ist auf Verlangen der zugelassenen Stelle vorzulegen.
(5) Wenn eine Partie (Los, Charge) abgelehnt wird, hat die zuständige zugelassene Stelle die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen der Partie (Los, Charge) zu verhindern. Bei wiederholter Ablehnung von Partien (Losen, Chargen) hat die zugelassene Stelle die statistische Kontrolle auszusetzen.
(6) Der Hersteller ist berechtigt, unter Verantwortung der zugelassenen Stelle deren Kennummer während des Fertigungsprozesses auf die Gasgeräte aufbringen.
(7) Wenn die zugelassene Stelle die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückzieht, hat sie darüber die anderen zugelassenen Stellen unter Angabe der Gründe zu informieren. Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung hätten führen müssen.
(8) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Prüfung beauftragen.