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(2) Die zugelassene Stelle hat bei Zutreffen der Übereinstimmung auf jedem zugelassenen Gasgerät ihre Kennummer anzubringen oder anbringen zu lassen und weiters eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen auszustellen. Diese Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen kann für einzelne oder für mehrere Gasgeräte gelten. Die Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren. Sie ist auf Verlangen der zugelassenen Stelle vorzulegen.
(3) Wenn die zugelassene Stelle die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückzieht, hat sie darüber die anderen zugelassenen Stellen unter Angabe der Gründe zu informieren. Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung hätten führen müssen.
(4) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Prüfung beauftragen.
(2) Die zugelassene Stelle hat bei Zutreffen der Übereinstimmung auf jedem zugelassenen Gasgerät ihre Kennummer anzubringen oder anbringen zu lassen und weiters eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen auszustellen. Diese Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen kann für einzelne oder für mehrere Gasgeräte gelten. Die Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren. Sie ist auf Verlangen der zugelassenen Stelle vorzulegen.
(3) Wenn die zugelassene Stelle die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückzieht, hat sie darüber die anderen zugelassenen Stellen unter Angabe der Gründe zu informieren. Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung hätten führen müssen.
(4) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Prüfung beauftragen.