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Legende:
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(2) Der Hersteller hat der zugelassenen Stelle zu Kontrollzwecken den Zutritt zu den Produktions-, Inspektions-, Test- und Lagerräumen zu gestatten und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere
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(3) Die zugelassene Stelle hat im Abstand von höchstens zwei Jahren Audits durchzuführen, um sich davon zu überzeugen, daß der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem fortschreibt und anwendet. Sie hat dem Hersteller die jeweiligen Auditberichte zu übermitteln.
(4) Darüber hinaus kann die zugelassene Stelle unangemeldete Kontrollen beim Hersteller durchführen. Dabei kann die zugelassene Stelle Gasgeräte prüfen oder prüfen lassen. Darüber ist dem Hersteller ein Besuchsbericht und gegebenenfalls ein Bericht über die Prüfungen der Gasgeräte vorzulegen.
(5) Der Hersteller hat die Berichte der zugelassenen Stelle auf Aufforderung vorzulegen.
(2) Der Hersteller hat der zugelassenen Stelle zu Kontrollzwecken den Zutritt zu den Produktions-, Inspektions-, Test- und Lagerräumen zu gestatten und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere
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(3) Die zugelassene Stelle hat im Abstand von höchstens zwei Jahren Audits durchzuführen, um sich davon zu überzeugen, daß der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem fortschreibt und anwendet. Sie hat dem Hersteller die jeweiligen Auditberichte zu übermitteln.
(4) Darüber hinaus kann die zugelassene Stelle unangemeldete Kontrollen beim Hersteller durchführen. Dabei kann die zugelassene Stelle Gasgeräte prüfen oder prüfen lassen. Darüber ist dem Hersteller ein Besuchsbericht und gegebenenfalls ein Bericht über die Prüfungen der Gasgeräte vorzulegen.
(5) Der Hersteller hat die Berichte der zugelassenen Stelle auf Aufforderung vorzulegen.