§ 17 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Qualitätssicherungssystem für die Produktionsqualität (§ 16) unterliegt der Überwachung durch die zugelassene Stelle, die es genehmigt hat. Durch die Überwachung ist sicherzustellen, daß der Hersteller seine Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergeben, ordnungsgemäß erfüllt.Das Qualitätssicherungssystem für die Produktionsqualität (Paragraph 16,) unterliegt der Überwachung durch die zugelassene Stelle, die es genehmigt hat. Durch die Überwachung ist sicherzustellen, daß der Hersteller seine Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergeben, ordnungsgemäß erfüllt.
  2. (2)Absatz 2Der Hersteller hat der zugelassenen Stelle zu Kontrollzwecken den Zutritt zu den Produktions-, Inspektions-, Test- und Lagerräumen zu gestatten und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Dokumentation zu dem Qualitätssicherungssystem,
    2. 2.Ziffer 2die Qualitätsprüfungsunterlagen, wie etwa Inspektionsberichte, Test- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation des betreffenden Personals usw.
  3. (3)Absatz 3Die zugelassene Stelle hat im Abstand von höchstens zwei Jahren Audits durchzuführen, um sich davon zu überzeugen, daß der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem fortschreibt und anwendet. Sie hat dem Hersteller die jeweiligen Auditberichte zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Darüber hinaus kann die zugelassene Stelle unangemeldete Kontrollen beim Hersteller durchführen. Dabei kann die zugelassene Stelle Gasgeräte prüfen oder prüfen lassen. Darüber ist dem Hersteller ein Besuchsbericht und gegebenenfalls ein Bericht über die Prüfungen der Gasgeräte vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Der Hersteller hat die Berichte der zugelassenen Stelle auf Aufforderung vorzulegen.
§ 17 GSV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
  1. (1)Absatz einsDas Qualitätssicherungssystem für die Produktionsqualität (§ 16) unterliegt der Überwachung durch die zugelassene Stelle, die es genehmigt hat. Durch die Überwachung ist sicherzustellen, daß der Hersteller seine Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergeben, ordnungsgemäß erfüllt.Das Qualitätssicherungssystem für die Produktionsqualität (Paragraph 16,) unterliegt der Überwachung durch die zugelassene Stelle, die es genehmigt hat. Durch die Überwachung ist sicherzustellen, daß der Hersteller seine Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergeben, ordnungsgemäß erfüllt.
  2. (2)Absatz 2Der Hersteller hat der zugelassenen Stelle zu Kontrollzwecken den Zutritt zu den Produktions-, Inspektions-, Test- und Lagerräumen zu gestatten und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Dokumentation zu dem Qualitätssicherungssystem,
    2. 2.Ziffer 2die Qualitätsprüfungsunterlagen, wie etwa Inspektionsberichte, Test- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation des betreffenden Personals usw.
  3. (3)Absatz 3Die zugelassene Stelle hat im Abstand von höchstens zwei Jahren Audits durchzuführen, um sich davon zu überzeugen, daß der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem fortschreibt und anwendet. Sie hat dem Hersteller die jeweiligen Auditberichte zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Darüber hinaus kann die zugelassene Stelle unangemeldete Kontrollen beim Hersteller durchführen. Dabei kann die zugelassene Stelle Gasgeräte prüfen oder prüfen lassen. Darüber ist dem Hersteller ein Besuchsbericht und gegebenenfalls ein Bericht über die Prüfungen der Gasgeräte vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Der Hersteller hat die Berichte der zugelassenen Stelle auf Aufforderung vorzulegen.
§ 17 GSV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

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