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(2) Der Hersteller hat alle von ihm eingeführten Maßnahmen, Anforderungen und Bestimmungen systematisch und geordnet in Form von schriftlich niederzulegenden Maßnahmen, Verfahrensweisen und Anweisungen zu dokumentieren. Diese Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem muß eine einheitliche Auslegung der Qualitätsprogramme, Pläne, Handbücher und Berichte ermöglichen. Die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem hat insbesondere eine angemessene Beschreibung zu enthalten:
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(3) Die zugelassene Stelle hat das Qualitätssicherungssystem zu prüfen und zu bewerten, um festzustellen, ob es den in Abs. 2 genannten Anforderungen entspricht. Bei einem Qualitätssicherungssystem, das die zutreffenden harmonisierten Normen (EN, ÖNORM EN) befolgt, hat sie davon auszugehen, daß es den in Abs. 2 genannten Anforderungen entspricht.
(4) Die zugelassene Stelle hat ihre Entscheidung dem Hersteller mitzuteilen und darüber die anderen zugelassenen Stellen zu unterrichten. Die Mitteilung an den Hersteller hat die Ergebnisse der Prüfung, den Namen und die Anschrift der zugelassenen Stelle sowie die mit Gründen versehene Entscheidung hinsichtlich der betreffenden Gasgeräte (Bewertungsbericht) zu umfassen.
(5) Der Hersteller hat die zugelassene Stelle, die das Qualitätssicherungssystem genehmigt hat, über alle Fortschreibungen des Qualitätssicherungssystems in bezug auf Veränderungen zu informieren, wie etwa durch neue Technologien und neue Qualitätskonzepte.
(6) Die zugelassene Stelle hat die geplanten Änderungen zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem weiterhin den in Abs. 2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine Neubewertung erforderlich ist. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Wenn die zugelassene Stelle die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems bzw. die Genehmigung zur Änderung eines Qualitätssicherungssystems verweigert oder diese zurückzieht, hat sie darüber die anderen zugelassenen Stellen unter Angabe der Gründe zu informieren. Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Genehmigung hätten führen müssen.
(8) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Genehmigung des Qualitätssicherungssystems bzw. die Genehmigung einer Änderung des Qualitätssicherungssystems verweigert oder zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einem neuerlichen Genehmigungsverfahren beauftragen.
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(2) Der Hersteller hat alle von ihm eingeführten Maßnahmen, Anforderungen und Bestimmungen systematisch und geordnet in Form von schriftlich niederzulegenden Maßnahmen, Verfahrensweisen und Anweisungen zu dokumentieren. Diese Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem muß eine einheitliche Auslegung der Qualitätsprogramme, Pläne, Handbücher und Berichte ermöglichen. Die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem hat insbesondere eine angemessene Beschreibung zu enthalten:
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(3) Die zugelassene Stelle hat das Qualitätssicherungssystem zu prüfen und zu bewerten, um festzustellen, ob es den in Abs. 2 genannten Anforderungen entspricht. Bei einem Qualitätssicherungssystem, das die zutreffenden harmonisierten Normen (EN, ÖNORM EN) befolgt, hat sie davon auszugehen, daß es den in Abs. 2 genannten Anforderungen entspricht.
(4) Die zugelassene Stelle hat ihre Entscheidung dem Hersteller mitzuteilen und darüber die anderen zugelassenen Stellen zu unterrichten. Die Mitteilung an den Hersteller hat die Ergebnisse der Prüfung, den Namen und die Anschrift der zugelassenen Stelle sowie die mit Gründen versehene Entscheidung hinsichtlich der betreffenden Gasgeräte (Bewertungsbericht) zu umfassen.
(5) Der Hersteller hat die zugelassene Stelle, die das Qualitätssicherungssystem genehmigt hat, über alle Fortschreibungen des Qualitätssicherungssystems in bezug auf Veränderungen zu informieren, wie etwa durch neue Technologien und neue Qualitätskonzepte.
(6) Die zugelassene Stelle hat die geplanten Änderungen zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem weiterhin den in Abs. 2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine Neubewertung erforderlich ist. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Wenn die zugelassene Stelle die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems bzw. die Genehmigung zur Änderung eines Qualitätssicherungssystems verweigert oder diese zurückzieht, hat sie darüber die anderen zugelassenen Stellen unter Angabe der Gründe zu informieren. Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Genehmigung hätten führen müssen.
(8) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Genehmigung des Qualitätssicherungssystems bzw. die Genehmigung einer Änderung des Qualitätssicherungssystems verweigert oder zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einem neuerlichen Genehmigungsverfahren beauftragen.