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(2) Die Übereinstimmungserklärung gilt für einzelne oder mehrere Gasgeräte und ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren.
(3) Der Hersteller hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit bei dem Fertigungsprozeß einschließlich der abschließenden Produktkontrolle und Prüfungen (Endprüfung) die Einheitlichkeit der Produktion und die Übereinstimmung der Gasgeräte mit dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster sowie mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) sichergestellt ist.
(4) Die Übereinstimmungserklärung ist in deutscher Sprache oder in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Soferne die Gasgeräte für die Verwendung in Österreich bestimmt sind, ist jedenfalls eine autorisierte deutsche Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Verwenderinformation anzuschließen.
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(2) Die Übereinstimmungserklärung gilt für einzelne oder mehrere Gasgeräte und ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren.
(3) Der Hersteller hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit bei dem Fertigungsprozeß einschließlich der abschließenden Produktkontrolle und Prüfungen (Endprüfung) die Einheitlichkeit der Produktion und die Übereinstimmung der Gasgeräte mit dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster sowie mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) sichergestellt ist.
(4) Die Übereinstimmungserklärung ist in deutscher Sprache oder in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Soferne die Gasgeräte für die Verwendung in Österreich bestimmt sind, ist jedenfalls eine autorisierte deutsche Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Verwenderinformation anzuschließen.