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(2) Der Antrag auf eine Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten für ein Gasgeräte-Baumuster bei einer einzigen zugelassenen Stelle einzubringen.
(3) Der Antrag hat zu enthalten:
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(4) Mit dem Antrag ist der zugelassenen Stelle ein für die geplante Produktion repräsentatives Gasgerät (Baumuster) zur Verfügung zu stellen. Die zugelassene Stelle kann weitere Baumuster anfordern, soferne dies für das Prüfprogramm erforderlich ist. Ein Baumuster kann mehrere Baumustervarianten umfassen, soferne diese Varianten keine unterschiedlichen Eigenschaften hinsichtlich der möglichen Risiken aufweisen.
(5) Die zugelassene Stelle hat zunächst die technische Dokumentation zu prüfen und festzustellen, ob das Baumuster entsprechend der technischen Dokumentation gefertigt wurde und inwieweit entsprechend den angegebenen im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, falls solche nicht vorliegen, entsprechend den angegebenen in Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen oder inwieweit nach den angegebenen Lösungen zur Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) ausgelegt wurde.
(6) Bei der Prüfung des Gasgerätes hat die zugelassene Stelle die erforderlichen Prüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
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(7) Der Schriftverkehr betreffend die Baumusterprüfung ist in deutscher Sprache oder in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die von der zugelassenen Stelle ausdrücklich akzeptiert wird, zu verfassen.
(2) Der Antrag auf eine Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten für ein Gasgeräte-Baumuster bei einer einzigen zugelassenen Stelle einzubringen.
(3) Der Antrag hat zu enthalten:
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(4) Mit dem Antrag ist der zugelassenen Stelle ein für die geplante Produktion repräsentatives Gasgerät (Baumuster) zur Verfügung zu stellen. Die zugelassene Stelle kann weitere Baumuster anfordern, soferne dies für das Prüfprogramm erforderlich ist. Ein Baumuster kann mehrere Baumustervarianten umfassen, soferne diese Varianten keine unterschiedlichen Eigenschaften hinsichtlich der möglichen Risiken aufweisen.
(5) Die zugelassene Stelle hat zunächst die technische Dokumentation zu prüfen und festzustellen, ob das Baumuster entsprechend der technischen Dokumentation gefertigt wurde und inwieweit entsprechend den angegebenen im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, falls solche nicht vorliegen, entsprechend den angegebenen in Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen oder inwieweit nach den angegebenen Lösungen zur Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) ausgelegt wurde.
(6) Bei der Prüfung des Gasgerätes hat die zugelassene Stelle die erforderlichen Prüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
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(7) Der Schriftverkehr betreffend die Baumusterprüfung ist in deutscher Sprache oder in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die von der zugelassenen Stelle ausdrücklich akzeptiert wird, zu verfassen.