§ 11 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Baumusterprüfung ist der Teil des Übereinstimmungsverfahrens, in dem eine zugelassene Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, daß das Gasgeräte-Baumuster, das für die geplante Produktion repräsentativ ist, den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) entspricht.Die Baumusterprüfung ist der Teil des Übereinstimmungsverfahrens, in dem eine zugelassene Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, daß das Gasgeräte-Baumuster, das für die geplante Produktion repräsentativ ist, den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) entspricht.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf eine Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten für ein Gasgeräte-Baumuster bei einer einzigen zugelassenen Stelle einzubringen.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten;
    2. 2.Ziffer 2Erklärung, daß der Antrag nicht auch bei einer anderen zugelassenen Stelle eingereicht wurde;
    3. 3.Ziffer 3die technische Dokumentation gemäß § 7.die technische Dokumentation gemäß Paragraph 7,
  4. (4)Absatz 4Mit dem Antrag ist der zugelassenen Stelle ein für die geplante Produktion repräsentatives Gasgerät (Baumuster) zur Verfügung zu stellen. Die zugelassene Stelle kann weitere Baumuster anfordern, soferne dies für das Prüfprogramm erforderlich ist. Ein Baumuster kann mehrere Baumustervarianten umfassen, soferne diese Varianten keine unterschiedlichen Eigenschaften hinsichtlich der möglichen Risiken aufweisen.
  5. (5)Absatz 5Die zugelassene Stelle hat zunächst die technische Dokumentation zu prüfen und festzustellen, ob das Baumuster entsprechend der technischen Dokumentation gefertigt wurde und inwieweit entsprechend den angegebenen im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, falls solche nicht vorliegen, entsprechend den angegebenen in Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen oder inwieweit nach den angegebenen Lösungen zur Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) ausgelegt wurde.Die zugelassene Stelle hat zunächst die technische Dokumentation zu prüfen und festzustellen, ob das Baumuster entsprechend der technischen Dokumentation gefertigt wurde und inwieweit entsprechend den angegebenen im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, falls solche nicht vorliegen, entsprechend den angegebenen in Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen oder inwieweit nach den angegebenen Lösungen zur Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) ausgelegt wurde.
  6. (6)Absatz 6Bei der Prüfung des Gasgerätes hat die zugelassene Stelle die erforderlichen Prüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
    1. 1.Ziffer einsum zu kontrollieren, ob die zutreffenden im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, falls solche nicht vorliegen, ob die zutreffenden im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen tatsächlich angewendet wurden, soferne der Hersteller sich hiefür entschieden hat, um damit die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) sicherzustellen oderum zu kontrollieren, ob die zutreffenden im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, falls solche nicht vorliegen, ob die zutreffenden im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen tatsächlich angewendet wurden, soferne der Hersteller sich hiefür entschieden hat, um damit die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) sicherzustellen oder
    2. 2.Ziffer 2um zu kontrollieren, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) genügen, soferne keine harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder falls solche nicht vorliegen, keine im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen angewendet wurden.um zu kontrollieren, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) genügen, soferne keine harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder falls solche nicht vorliegen, keine im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen angewendet wurden.
  7. (7)Absatz 7Der Schriftverkehr betreffend die Baumusterprüfung ist in deutscher Sprache oder in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die von der zugelassenen Stelle ausdrücklich akzeptiert wird, zu verfassen.
§ 11 GSV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
  1. (1)Absatz einsDie Baumusterprüfung ist der Teil des Übereinstimmungsverfahrens, in dem eine zugelassene Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, daß das Gasgeräte-Baumuster, das für die geplante Produktion repräsentativ ist, den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) entspricht.Die Baumusterprüfung ist der Teil des Übereinstimmungsverfahrens, in dem eine zugelassene Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, daß das Gasgeräte-Baumuster, das für die geplante Produktion repräsentativ ist, den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) entspricht.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf eine Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten für ein Gasgeräte-Baumuster bei einer einzigen zugelassenen Stelle einzubringen.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten;
    2. 2.Ziffer 2Erklärung, daß der Antrag nicht auch bei einer anderen zugelassenen Stelle eingereicht wurde;
    3. 3.Ziffer 3die technische Dokumentation gemäß § 7.die technische Dokumentation gemäß Paragraph 7,
  4. (4)Absatz 4Mit dem Antrag ist der zugelassenen Stelle ein für die geplante Produktion repräsentatives Gasgerät (Baumuster) zur Verfügung zu stellen. Die zugelassene Stelle kann weitere Baumuster anfordern, soferne dies für das Prüfprogramm erforderlich ist. Ein Baumuster kann mehrere Baumustervarianten umfassen, soferne diese Varianten keine unterschiedlichen Eigenschaften hinsichtlich der möglichen Risiken aufweisen.
  5. (5)Absatz 5Die zugelassene Stelle hat zunächst die technische Dokumentation zu prüfen und festzustellen, ob das Baumuster entsprechend der technischen Dokumentation gefertigt wurde und inwieweit entsprechend den angegebenen im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, falls solche nicht vorliegen, entsprechend den angegebenen in Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen oder inwieweit nach den angegebenen Lösungen zur Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) ausgelegt wurde.Die zugelassene Stelle hat zunächst die technische Dokumentation zu prüfen und festzustellen, ob das Baumuster entsprechend der technischen Dokumentation gefertigt wurde und inwieweit entsprechend den angegebenen im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, falls solche nicht vorliegen, entsprechend den angegebenen in Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen oder inwieweit nach den angegebenen Lösungen zur Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) ausgelegt wurde.
  6. (6)Absatz 6Bei der Prüfung des Gasgerätes hat die zugelassene Stelle die erforderlichen Prüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
    1. 1.Ziffer einsum zu kontrollieren, ob die zutreffenden im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, falls solche nicht vorliegen, ob die zutreffenden im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen tatsächlich angewendet wurden, soferne der Hersteller sich hiefür entschieden hat, um damit die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) sicherzustellen oderum zu kontrollieren, ob die zutreffenden im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, falls solche nicht vorliegen, ob die zutreffenden im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen tatsächlich angewendet wurden, soferne der Hersteller sich hiefür entschieden hat, um damit die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) sicherzustellen oder
    2. 2.Ziffer 2um zu kontrollieren, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) genügen, soferne keine harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder falls solche nicht vorliegen, keine im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen angewendet wurden.um zu kontrollieren, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) genügen, soferne keine harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder falls solche nicht vorliegen, keine im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen angewendet wurden.
  7. (7)Absatz 7Der Schriftverkehr betreffend die Baumusterprüfung ist in deutscher Sprache oder in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die von der zugelassenen Stelle ausdrücklich akzeptiert wird, zu verfassen.
§ 11 GSV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

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