§ 9 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf dem Gasgerät und auf seiner Verpackung sind geeignete Warnhinweise anzubringen. Diese haben eindeutige Angaben über die Gasart, den Eingangsdruck und die etwaigen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten, insbesondere die Beschränkung, daß das Gasgerät nur in ausreichend belüfteten Räumen aufgestellt werden darf, zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Die Warnhinweise sind in deutscher Sprache abzufassen und der Verwenderinformation anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Auf dem Gasgerät oder einer an dem Gasgerät befestigten Datenplakette (Typenschild) sind sichtbar, gut lesbar und unauslöschbar folgende Beschriftungen anzubringen:
    1. 1.Ziffer einsName oder Kennzeichen des Herstellers;
    2. 2.Ziffer 2Handelsbezeichnung des Gasgerätes;
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls Art der Stromversorgung;
    4. 4.Ziffer 4Gerätekategorie;
    5. 5.Ziffer 5CE-Kennzeichnung (§ 27, Anhang 3) samt Kennummer der zugelassenen Stelle, die bei der Produktionsüberwachung bzw. bei der Prüfung eingeschaltet wurde, und samt den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde;CE-Kennzeichnung (Paragraph 27,, Anhang 3) samt Kennummer der zugelassenen Stelle, die bei der Produktionsüberwachung bzw. bei der Prüfung eingeschaltet wurde, und samt den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde;
    6. 6.Ziffer 6zur Installation benötigte zusätzliche Informationen.
§ 9 GSV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
  1. (1)Absatz einsAuf dem Gasgerät und auf seiner Verpackung sind geeignete Warnhinweise anzubringen. Diese haben eindeutige Angaben über die Gasart, den Eingangsdruck und die etwaigen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten, insbesondere die Beschränkung, daß das Gasgerät nur in ausreichend belüfteten Räumen aufgestellt werden darf, zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Die Warnhinweise sind in deutscher Sprache abzufassen und der Verwenderinformation anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Auf dem Gasgerät oder einer an dem Gasgerät befestigten Datenplakette (Typenschild) sind sichtbar, gut lesbar und unauslöschbar folgende Beschriftungen anzubringen:
    1. 1.Ziffer einsName oder Kennzeichen des Herstellers;
    2. 2.Ziffer 2Handelsbezeichnung des Gasgerätes;
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls Art der Stromversorgung;
    4. 4.Ziffer 4Gerätekategorie;
    5. 5.Ziffer 5CE-Kennzeichnung (§ 27, Anhang 3) samt Kennummer der zugelassenen Stelle, die bei der Produktionsüberwachung bzw. bei der Prüfung eingeschaltet wurde, und samt den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde;CE-Kennzeichnung (Paragraph 27,, Anhang 3) samt Kennummer der zugelassenen Stelle, die bei der Produktionsüberwachung bzw. bei der Prüfung eingeschaltet wurde, und samt den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde;
    6. 6.Ziffer 6zur Installation benötigte zusätzliche Informationen.
§ 9 GSV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

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