§ 8 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVom Hersteller, seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder gegebenenfalls vom Inverkehrbringer ist eine Installationsanleitung für den Installateur und eine Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Verwender (Verwenderinformation) zu erstellen. Diese sind jedem Gasgerät, das in Verkehr gebracht werden soll, beizufügen.
  2. (2)Absatz 2Die Anleitung für den Installateur hat alle Anweisungen für die Installation, Einstellung und Wartung des Gasgerätes, die eine einwandfreie Ausführung dieser Arbeiten und eine sichere Verwendung des Gasgerätes ermöglichen, zu enthalten und insbesondere folgendes anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsdie verwendete Gasart;
    2. 2.Ziffer 2den verwendeten Eingangsdruck,
    3. 3.Ziffer 3die erforderliche Belüftung:
      • Strichaufzählungfür die Versorgung mit Verbrennungsluft,
      • Strichaufzählungzur Vermeidung der Bildung von Gemischen mit einem gefährlichen Gehalt an unverbranntem Gas bei nicht mit einer Flammenüberwachungsvorrichtung gemäß § 32 Abs. 3 versehenen Gasgeräten;zur Vermeidung der Bildung von Gemischen mit einem gefährlichen Gehalt an unverbranntem Gas bei nicht mit einer Flammenüberwachungsvorrichtung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, versehenen Gasgeräten;
    4. 4.Ziffer 4die Bedingungen für den Abzug der Verbrennungsprodukte;
    5. 5.Ziffer 5für Gasgebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher:
      • Strichaufzählungdie charakteristischen Eigenschaften,
      • Strichaufzählungdie Bedingungen für ihren Zusammenbau, die dazu beitragen, daß die für die fertiggestellten Gasgeräte geltenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllt werden unddie Bedingungen für ihren Zusammenbau, die dazu beitragen, daß die für die fertiggestellten Gasgeräte geltenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) erfüllt werden und
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls das Verzeichnis der vom Hersteller empfohlenen Kombinationen.
  3. (3)Absatz 3Die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Verwender (Verwenderinformation) hat alle für eine sichere Verwendung erforderlichen Angaben zu enthalten und insbesondere auf etwaige Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten hinzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Die Installationsanleitung für den Installateur und die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Verwender (Verwenderinformation) müssen klar verständlich und in deutscher Sprache verfaßt sein.
§ 8 GSV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
  1. (1)Absatz einsVom Hersteller, seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder gegebenenfalls vom Inverkehrbringer ist eine Installationsanleitung für den Installateur und eine Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Verwender (Verwenderinformation) zu erstellen. Diese sind jedem Gasgerät, das in Verkehr gebracht werden soll, beizufügen.
  2. (2)Absatz 2Die Anleitung für den Installateur hat alle Anweisungen für die Installation, Einstellung und Wartung des Gasgerätes, die eine einwandfreie Ausführung dieser Arbeiten und eine sichere Verwendung des Gasgerätes ermöglichen, zu enthalten und insbesondere folgendes anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsdie verwendete Gasart;
    2. 2.Ziffer 2den verwendeten Eingangsdruck,
    3. 3.Ziffer 3die erforderliche Belüftung:
      • Strichaufzählungfür die Versorgung mit Verbrennungsluft,
      • Strichaufzählungzur Vermeidung der Bildung von Gemischen mit einem gefährlichen Gehalt an unverbranntem Gas bei nicht mit einer Flammenüberwachungsvorrichtung gemäß § 32 Abs. 3 versehenen Gasgeräten;zur Vermeidung der Bildung von Gemischen mit einem gefährlichen Gehalt an unverbranntem Gas bei nicht mit einer Flammenüberwachungsvorrichtung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, versehenen Gasgeräten;
    4. 4.Ziffer 4die Bedingungen für den Abzug der Verbrennungsprodukte;
    5. 5.Ziffer 5für Gasgebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher:
      • Strichaufzählungdie charakteristischen Eigenschaften,
      • Strichaufzählungdie Bedingungen für ihren Zusammenbau, die dazu beitragen, daß die für die fertiggestellten Gasgeräte geltenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllt werden unddie Bedingungen für ihren Zusammenbau, die dazu beitragen, daß die für die fertiggestellten Gasgeräte geltenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) erfüllt werden und
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls das Verzeichnis der vom Hersteller empfohlenen Kombinationen.
  3. (3)Absatz 3Die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Verwender (Verwenderinformation) hat alle für eine sichere Verwendung erforderlichen Angaben zu enthalten und insbesondere auf etwaige Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten hinzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Die Installationsanleitung für den Installateur und die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Verwender (Verwenderinformation) müssen klar verständlich und in deutscher Sprache verfaßt sein.
§ 8 GSV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

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