§ 8 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 8 GSV (1weggefallen) Vom Hersteller, seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder gegebenenfalls vom Inverkehrbringer ist eine Installationsanleitung für den Installateur und eine Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Verwender (Verwenderinformation) zu erstellenseit 21.04.2018 weggefallen. Diese sind jedem Gasgerät, das in Verkehr gebracht werden soll, beizufügen.

(2) Die Anleitung für den Installateur hat alle Anweisungen für die Installation, Einstellung und Wartung des Gasgerätes, die eine einwandfreie Ausführung dieser Arbeiten und eine sichere Verwendung des Gasgerätes ermöglichen, zu enthalten und insbesondere folgendes anzugeben:

1.

die verwendete Gasart;

2.

den verwendeten Eingangsdruck,

3.

die erforderliche Belüftung:

für die Versorgung mit Verbrennungsluft,

zur Vermeidung der Bildung von Gemischen mit einem gefährlichen Gehalt an unverbranntem Gas bei nicht mit einer Flammenüberwachungsvorrichtung gemäß § 32 Abs. 3 versehenen Gasgeräten;

4.

die Bedingungen für den Abzug der Verbrennungsprodukte;

5.

für Gasgebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher:

die charakteristischen Eigenschaften,

die Bedingungen für ihren Zusammenbau, die dazu beitragen, daß die für die fertiggestellten Gasgeräte geltenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllt werden und

6.

gegebenenfalls das Verzeichnis der vom Hersteller empfohlenen Kombinationen.

(3) Die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Verwender (Verwenderinformation) hat alle für eine sichere Verwendung erforderlichen Angaben zu enthalten und insbesondere auf etwaige Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten hinzuweisen.

(4) Die Installationsanleitung für den Installateur und die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Verwender (Verwenderinformation) müssen klar verständlich und in deutscher Sprache verfaßt sein.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
§ 8 GSV (1weggefallen) Vom Hersteller, seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder gegebenenfalls vom Inverkehrbringer ist eine Installationsanleitung für den Installateur und eine Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Verwender (Verwenderinformation) zu erstellenseit 21.04.2018 weggefallen. Diese sind jedem Gasgerät, das in Verkehr gebracht werden soll, beizufügen.

(2) Die Anleitung für den Installateur hat alle Anweisungen für die Installation, Einstellung und Wartung des Gasgerätes, die eine einwandfreie Ausführung dieser Arbeiten und eine sichere Verwendung des Gasgerätes ermöglichen, zu enthalten und insbesondere folgendes anzugeben:

1.

die verwendete Gasart;

2.

den verwendeten Eingangsdruck,

3.

die erforderliche Belüftung:

für die Versorgung mit Verbrennungsluft,

zur Vermeidung der Bildung von Gemischen mit einem gefährlichen Gehalt an unverbranntem Gas bei nicht mit einer Flammenüberwachungsvorrichtung gemäß § 32 Abs. 3 versehenen Gasgeräten;

4.

die Bedingungen für den Abzug der Verbrennungsprodukte;

5.

für Gasgebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher:

die charakteristischen Eigenschaften,

die Bedingungen für ihren Zusammenbau, die dazu beitragen, daß die für die fertiggestellten Gasgeräte geltenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllt werden und

6.

gegebenenfalls das Verzeichnis der vom Hersteller empfohlenen Kombinationen.

(3) Die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Verwender (Verwenderinformation) hat alle für eine sichere Verwendung erforderlichen Angaben zu enthalten und insbesondere auf etwaige Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten hinzuweisen.

(4) Die Installationsanleitung für den Installateur und die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Verwender (Verwenderinformation) müssen klar verständlich und in deutscher Sprache verfaßt sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten