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(2) Gegebenenfalls hat die technische Dokumentation die folgenden Einzeldokumente zu enthalten:
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(3) Die technische Dokumentation ist in deutscher Sprache oder in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die von der befaßten zugelassenen Stelle akzeptiert wird, zu verfassenseit 21.04.2018 weggefallen.
(4) Die technische Dokumentation ist auf Verlangen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder einer von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde und auf begründetes Verlangen anderen zugelassenen Stellen vorzulegen. Bei der Vorlage an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder an die von ihm namhaft gemachte zuständige Behörde sind die wesentlichen Teile der technischen Dokumentation in deutscher Sprache vorzulegen, bei der Vorlage an die zugelassene Stelle kann die technische Dokumentation auch in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die von der zugelassenen Stelle akzeptiert wird, vorgelegt werden.
(5) Wird die technische Dokumentation auf Verlangen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder einer von ihm namhaft gemachten Behörde oder auf begründetes Verlangen einer zugelassenen Stelle nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt), nicht anzunehmen. Die zuständige Behörde oder die zugelassene Stelle hat jedoch zunächst hierüber dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Mitteilung zu machen.
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(2) Gegebenenfalls hat die technische Dokumentation die folgenden Einzeldokumente zu enthalten:
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(3) Die technische Dokumentation ist in deutscher Sprache oder in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die von der befaßten zugelassenen Stelle akzeptiert wird, zu verfassenseit 21.04.2018 weggefallen.
(4) Die technische Dokumentation ist auf Verlangen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder einer von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde und auf begründetes Verlangen anderen zugelassenen Stellen vorzulegen. Bei der Vorlage an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder an die von ihm namhaft gemachte zuständige Behörde sind die wesentlichen Teile der technischen Dokumentation in deutscher Sprache vorzulegen, bei der Vorlage an die zugelassene Stelle kann die technische Dokumentation auch in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die von der zugelassenen Stelle akzeptiert wird, vorgelegt werden.
(5) Wird die technische Dokumentation auf Verlangen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder einer von ihm namhaft gemachten Behörde oder auf begründetes Verlangen einer zugelassenen Stelle nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt), nicht anzunehmen. Die zuständige Behörde oder die zugelassene Stelle hat jedoch zunächst hierüber dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Mitteilung zu machen.