§ 7 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie technische Dokumentation (Konstruktionsunterlage) hat folgende Unterlagen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine allgemeine Beschreibung des Gasgerätes in deutscher Sprache;
    2. 2.Ziffer 2Konstruktions- und Fertigungszeichnungen, Schemata von Komponenten, Baugruppen, Schaltpläne, usw;
    3. 3.Ziffer 3Beschreibungen und Erklärungen, die für das Verständnis dieser Unterlagen nötig sind, einschließlich der Funktionsweise des Gasgerätes;
    4. 4.Ziffer 4eine Liste der im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder der österreichischen Normen, die diese umsetzen (ÖNORM EN), oder der im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen, die angewendet wurden, um die grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen;eine Liste der im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder der österreichischen Normen, die diese umsetzen (ÖNORM EN), oder der im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen, die angewendet wurden, um die grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) zu erfüllen;
    5. 5.Ziffer 5soferne keine Normen im Sinne der Z 4 angewendet werden, eine Beschreibung der Lösungen samt allfällige Bezugnahme auf die im Anhang 7 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM), die gewählt wurden, um die grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen;soferne keine Normen im Sinne der Ziffer 4, angewendet werden, eine Beschreibung der Lösungen samt allfällige Bezugnahme auf die im Anhang 7 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM), die gewählt wurden, um die grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) zu erfüllen;
    6. 6.Ziffer 6Testberichte;
    7. 7.Ziffer 7bei Gasgeräten ein Exemplar der im § 8 genannten Verwenderinformation (Bedienungs- und Wartungsanleitung);bei Gasgeräten ein Exemplar der im Paragraph 8, genannten Verwenderinformation (Bedienungs- und Wartungsanleitung);
    8. 8.Ziffer 8bei Ausrüstungen für Gasgeräte ein Exemplar der in § 10 genannten Anleitung.bei Ausrüstungen für Gasgeräte ein Exemplar der in Paragraph 10, genannten Anleitung.
  2. (2)Absatz 2Gegebenenfalls hat die technische Dokumentation die folgenden Einzeldokumente zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBescheinigungen für Vorrichtungen, die in das Gasgerät eingebaut werden,
    2. 2.Ziffer 2Bescheinigungen und Nachweise über die Verfahren zur Fertigung und/oder Inspektion und/oder Kontrolle des Gasgeräts,
    3. 3.Ziffer 3alle anderen Dokumente, die für die zugelassene Stelle die Möglichkeiten der Bewertung verbessern.
  3. (3)Absatz 3Die technische Dokumentation ist in deutscher Sprache oder in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die von der befaßten zugelassenen Stelle akzeptiert wird, zu verfassen.
  4. (4)Absatz 4Die technische Dokumentation ist auf Verlangen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder einer von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde und auf begründetes Verlangen anderen zugelassenen Stellen vorzulegen. Bei der Vorlage an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder an die von ihm namhaft gemachte zuständige Behörde sind die wesentlichen Teile der technischen Dokumentation in deutscher Sprache vorzulegen, bei der Vorlage an die zugelassene Stelle kann die technische Dokumentation auch in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die von der zugelassenen Stelle akzeptiert wird, vorgelegt werden.
  5. (5)Absatz 5Wird die technische Dokumentation auf Verlangen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder einer von ihm namhaft gemachten Behörde oder auf begründetes Verlangen einer zugelassenen Stelle nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt), nicht anzunehmen. Die zuständige Behörde oder die zugelassene Stelle hat jedoch zunächst hierüber dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Mitteilung zu machen.Wird die technische Dokumentation auf Verlangen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder einer von ihm namhaft gemachten Behörde oder auf begründetes Verlangen einer zugelassenen Stelle nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt), nicht anzunehmen. Die zuständige Behörde oder die zugelassene Stelle hat jedoch zunächst hierüber dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Mitteilung zu machen.
§ 7 GSV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
  1. (1)Absatz einsDie technische Dokumentation (Konstruktionsunterlage) hat folgende Unterlagen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine allgemeine Beschreibung des Gasgerätes in deutscher Sprache;
    2. 2.Ziffer 2Konstruktions- und Fertigungszeichnungen, Schemata von Komponenten, Baugruppen, Schaltpläne, usw;
    3. 3.Ziffer 3Beschreibungen und Erklärungen, die für das Verständnis dieser Unterlagen nötig sind, einschließlich der Funktionsweise des Gasgerätes;
    4. 4.Ziffer 4eine Liste der im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder der österreichischen Normen, die diese umsetzen (ÖNORM EN), oder der im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen, die angewendet wurden, um die grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen;eine Liste der im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder der österreichischen Normen, die diese umsetzen (ÖNORM EN), oder der im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen, die angewendet wurden, um die grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) zu erfüllen;
    5. 5.Ziffer 5soferne keine Normen im Sinne der Z 4 angewendet werden, eine Beschreibung der Lösungen samt allfällige Bezugnahme auf die im Anhang 7 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM), die gewählt wurden, um die grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen;soferne keine Normen im Sinne der Ziffer 4, angewendet werden, eine Beschreibung der Lösungen samt allfällige Bezugnahme auf die im Anhang 7 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM), die gewählt wurden, um die grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) zu erfüllen;
    6. 6.Ziffer 6Testberichte;
    7. 7.Ziffer 7bei Gasgeräten ein Exemplar der im § 8 genannten Verwenderinformation (Bedienungs- und Wartungsanleitung);bei Gasgeräten ein Exemplar der im Paragraph 8, genannten Verwenderinformation (Bedienungs- und Wartungsanleitung);
    8. 8.Ziffer 8bei Ausrüstungen für Gasgeräte ein Exemplar der in § 10 genannten Anleitung.bei Ausrüstungen für Gasgeräte ein Exemplar der in Paragraph 10, genannten Anleitung.
  2. (2)Absatz 2Gegebenenfalls hat die technische Dokumentation die folgenden Einzeldokumente zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBescheinigungen für Vorrichtungen, die in das Gasgerät eingebaut werden,
    2. 2.Ziffer 2Bescheinigungen und Nachweise über die Verfahren zur Fertigung und/oder Inspektion und/oder Kontrolle des Gasgeräts,
    3. 3.Ziffer 3alle anderen Dokumente, die für die zugelassene Stelle die Möglichkeiten der Bewertung verbessern.
  3. (3)Absatz 3Die technische Dokumentation ist in deutscher Sprache oder in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die von der befaßten zugelassenen Stelle akzeptiert wird, zu verfassen.
  4. (4)Absatz 4Die technische Dokumentation ist auf Verlangen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder einer von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde und auf begründetes Verlangen anderen zugelassenen Stellen vorzulegen. Bei der Vorlage an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder an die von ihm namhaft gemachte zuständige Behörde sind die wesentlichen Teile der technischen Dokumentation in deutscher Sprache vorzulegen, bei der Vorlage an die zugelassene Stelle kann die technische Dokumentation auch in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die von der zugelassenen Stelle akzeptiert wird, vorgelegt werden.
  5. (5)Absatz 5Wird die technische Dokumentation auf Verlangen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder einer von ihm namhaft gemachten Behörde oder auf begründetes Verlangen einer zugelassenen Stelle nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt), nicht anzunehmen. Die zuständige Behörde oder die zugelassene Stelle hat jedoch zunächst hierüber dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Mitteilung zu machen.Wird die technische Dokumentation auf Verlangen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder einer von ihm namhaft gemachten Behörde oder auf begründetes Verlangen einer zugelassenen Stelle nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt), nicht anzunehmen. Die zuständige Behörde oder die zugelassene Stelle hat jedoch zunächst hierüber dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Mitteilung zu machen.
§ 7 GSV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

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