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(2) Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation (§ 7), die Ausstellung der Baumusterprüfbescheinigung (§ 12), die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über durchgeführte Prüfungen (§ 22 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 26 Abs. 3), die Abgabe der Übereinstimmungserklärung (§§ 13, 15, 18, 21, 23 und 25), die Ausstellung der Bescheinigung für Ausrüstungen (§ 5 Abs. 3) und die Anbringung der CE-Kennzeichnung (§ 27) im Ausland gelten als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
(3) Anhang 4 enthält eine schematische Darstellung der Übereinstimmungsverfahren für serienmäßig hergestellte Gasgeräte (Anhang 4.1), für Gasgeräte in Einzelfertigung oder Fertigung in geringer Stückzahl (Anhang 4.2) und für Ausrüstungen für Gasgeräte (Anhang 4.3).
(4) Anhang 5 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) besteht.
(5) Anhang 6 enthält das Verzeichnis der einzelstaatlichen Normen, bei deren Anwendung bis zum Vorliegen entsprechender harmonisierter Europäischer Normen (EN, ÖNORM EN) davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) besteht.
(6) Anhang 7 enthält ein informatives Verzeichnis der österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen, die bis zur Annahme entsprechender harmonisierter Europäischer Normen (EN) für die sachgerechte Herstellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) wichtig und hilfreich sind.
(2) Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation (§ 7), die Ausstellung der Baumusterprüfbescheinigung (§ 12), die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über durchgeführte Prüfungen (§ 22 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 26 Abs. 3), die Abgabe der Übereinstimmungserklärung (§§ 13, 15, 18, 21, 23 und 25), die Ausstellung der Bescheinigung für Ausrüstungen (§ 5 Abs. 3) und die Anbringung der CE-Kennzeichnung (§ 27) im Ausland gelten als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
(3) Anhang 4 enthält eine schematische Darstellung der Übereinstimmungsverfahren für serienmäßig hergestellte Gasgeräte (Anhang 4.1), für Gasgeräte in Einzelfertigung oder Fertigung in geringer Stückzahl (Anhang 4.2) und für Ausrüstungen für Gasgeräte (Anhang 4.3).
(4) Anhang 5 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) besteht.
(5) Anhang 6 enthält das Verzeichnis der einzelstaatlichen Normen, bei deren Anwendung bis zum Vorliegen entsprechender harmonisierter Europäischer Normen (EN, ÖNORM EN) davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) besteht.
(6) Anhang 7 enthält ein informatives Verzeichnis der österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen, die bis zur Annahme entsprechender harmonisierter Europäischer Normen (EN) für die sachgerechte Herstellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) wichtig und hilfreich sind.