§ 5 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor dem Inverkehrbringen von Ausrüstungen für Gasgeräte sind vom Hersteller, seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder gegebenenfalls vom Inverkehrbringer die nachstehenden Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsEs sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) zu erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,es ist eine technische Dokumentation (Paragraph 7,) zusammenzustellen,
    3. 3.Ziffer 3es ist der Nachweis der Übereinstimmung zu erbringen (Abs. 2),es ist der Nachweis der Übereinstimmung zu erbringen (Absatz 2,),
    4. 4.Ziffer 4es ist eine Bescheinigung (Abs. 3, Muster im Anhang 2) auszustellen,es ist eine Bescheinigung (Absatz 3,, Muster im Anhang 2) auszustellen,
    5. 5.Ziffer 5es ist eine Anleitung für den Einbau, die Einstellung, den Betrieb und die Wartung (§ 10) anzuschließen.es ist eine Anleitung für den Einbau, die Einstellung, den Betrieb und die Wartung (Paragraph 10,) anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis der Übereinstimmung der Ausrüstung für Gasgeräte hat sinngemäß nach den im § 4 Abs. 2 und 3 festgelegten Verfahren zu erfolgen, ausgenommen die Bestimmungen betreffend die Anbringung der CE-Kennzeichnung und betreffend die Ausstellung der Übereinstimmungserklärung.Der Nachweis der Übereinstimmung der Ausrüstung für Gasgeräte hat sinngemäß nach den im Paragraph 4, Absatz 2 und 3 festgelegten Verfahren zu erfolgen, ausgenommen die Bestimmungen betreffend die Anbringung der CE-Kennzeichnung und betreffend die Ausstellung der Übereinstimmungserklärung.
  3. (3)Absatz 3Statt der Übereinstimmungserklärung (Muster im Anhang 1) ist eine Bescheinigung für Ausrüstungen für Gasgeräte (Muster im Anhang 2) auszustellen. In dieser Bescheinigung ist die Übereinstimmung der Ausrüstung mit den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich der zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erklären und es sind die Merkmale dieser Ausrüstung sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gasgerät oder für ihren Zusammenbau zu einem Gasgerät ersichtlich zu machen, die dazu beitragen, daß die für fertiggestellte Gasgeräte geltenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllt werden.Statt der Übereinstimmungserklärung (Muster im Anhang 1) ist eine Bescheinigung für Ausrüstungen für Gasgeräte (Muster im Anhang 2) auszustellen. In dieser Bescheinigung ist die Übereinstimmung der Ausrüstung mit den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich der zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) zu erklären und es sind die Merkmale dieser Ausrüstung sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gasgerät oder für ihren Zusammenbau zu einem Gasgerät ersichtlich zu machen, die dazu beitragen, daß die für fertiggestellte Gasgeräte geltenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) erfüllt werden.
§ 5 GSV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
  1. (1)Absatz einsVor dem Inverkehrbringen von Ausrüstungen für Gasgeräte sind vom Hersteller, seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder gegebenenfalls vom Inverkehrbringer die nachstehenden Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsEs sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) zu erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,es ist eine technische Dokumentation (Paragraph 7,) zusammenzustellen,
    3. 3.Ziffer 3es ist der Nachweis der Übereinstimmung zu erbringen (Abs. 2),es ist der Nachweis der Übereinstimmung zu erbringen (Absatz 2,),
    4. 4.Ziffer 4es ist eine Bescheinigung (Abs. 3, Muster im Anhang 2) auszustellen,es ist eine Bescheinigung (Absatz 3,, Muster im Anhang 2) auszustellen,
    5. 5.Ziffer 5es ist eine Anleitung für den Einbau, die Einstellung, den Betrieb und die Wartung (§ 10) anzuschließen.es ist eine Anleitung für den Einbau, die Einstellung, den Betrieb und die Wartung (Paragraph 10,) anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis der Übereinstimmung der Ausrüstung für Gasgeräte hat sinngemäß nach den im § 4 Abs. 2 und 3 festgelegten Verfahren zu erfolgen, ausgenommen die Bestimmungen betreffend die Anbringung der CE-Kennzeichnung und betreffend die Ausstellung der Übereinstimmungserklärung.Der Nachweis der Übereinstimmung der Ausrüstung für Gasgeräte hat sinngemäß nach den im Paragraph 4, Absatz 2 und 3 festgelegten Verfahren zu erfolgen, ausgenommen die Bestimmungen betreffend die Anbringung der CE-Kennzeichnung und betreffend die Ausstellung der Übereinstimmungserklärung.
  3. (3)Absatz 3Statt der Übereinstimmungserklärung (Muster im Anhang 1) ist eine Bescheinigung für Ausrüstungen für Gasgeräte (Muster im Anhang 2) auszustellen. In dieser Bescheinigung ist die Übereinstimmung der Ausrüstung mit den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich der zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erklären und es sind die Merkmale dieser Ausrüstung sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gasgerät oder für ihren Zusammenbau zu einem Gasgerät ersichtlich zu machen, die dazu beitragen, daß die für fertiggestellte Gasgeräte geltenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllt werden.Statt der Übereinstimmungserklärung (Muster im Anhang 1) ist eine Bescheinigung für Ausrüstungen für Gasgeräte (Muster im Anhang 2) auszustellen. In dieser Bescheinigung ist die Übereinstimmung der Ausrüstung mit den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich der zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) zu erklären und es sind die Merkmale dieser Ausrüstung sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gasgerät oder für ihren Zusammenbau zu einem Gasgerät ersichtlich zu machen, die dazu beitragen, daß die für fertiggestellte Gasgeräte geltenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) erfüllt werden.
§ 5 GSV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

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