§ 4 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor dem Inverkehrbringen von Gasgeräten sind vom Hersteller, seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder gegebenenfalls vom Inverkehrbringer nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsEs sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) zu erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zu erstellen,es ist eine technische Dokumentation (Paragraph 7,) zu erstellen,
    3. 3.Ziffer 3es ist der Nachweis der Übereinstimmung (Abs. 2 und 3) zu erbringen,es ist der Nachweis der Übereinstimmung (Absatz 2 und 3) zu erbringen,
    4. 4.Ziffer 4es ist auf dem Gasgerät die CE-Kennzeichnung (§ 27, Anhang 3) anzubringen und der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,es ist auf dem Gasgerät die CE-Kennzeichnung (Paragraph 27,, Anhang 3) anzubringen und der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
    5. 5.Ziffer 5es sind dem Gasgerät jeweils eine Kopie der Installationsanleitung (§ 8 Abs. 2) und der Verwenderinformation (§ 8 Abs. 3) anzuschließen.es sind dem Gasgerät jeweils eine Kopie der Installationsanleitung (Paragraph 8, Absatz 2,) und der Verwenderinformation (Paragraph 8, Absatz 3,) anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis der Übereinstimmung der serienmäßig hergestellten Gasgeräte ist vor dem Inverkehrbringen eines dieser Gasgeräte wie folgt zu erbringen:
    1. 1.Ziffer einsDurch die Baumusterprüfung (§ 11 und § 12) undDurch die Baumusterprüfung (Paragraph 11 und Paragraph 12,) und
    2. 2.Ziffer 2nach Wahl des Herstellers oder seines in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten:
      1. a)Litera adurch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit unangemeldeter Kontrolle“ gemäß § 13 und § 14,durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit unangemeldeter Kontrolle“ gemäß Paragraph 13 und Paragraph 14,,
      2. b)Litera bdurch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktionsqualität“ gemäß § 15 bis § 17,durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktionsqualität“ gemäß Paragraph 15 bis Paragraph 17,,
      3. c)Litera cdurch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktqualität“ gemäß § 18 bis § 20,durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktqualität“ gemäß Paragraph 18 bis Paragraph 20,,
      4. d)Litera ddurch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung jedes einzelnen Gasgerätes“ gemäß § 21 und § 22 oderdurch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung jedes einzelnen Gasgerätes“ gemäß Paragraph 21 und Paragraph 22, oder
      5. e)Litera edurch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung auf statistischer Grundlage“ gemäß § 23 und § 24.durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung auf statistischer Grundlage“ gemäß Paragraph 23 und Paragraph 24,
  3. (3)Absatz 3Bei der Herstellung eines Gasgerätes in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Nachweis der Übereinstimmung der Gasgeräte durch den Hersteller oder seinen in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten an Stelle der im Abs. 2 angeführten Verfahren (Baumusterprüfung und Baumuster-Übereinstimmungsverfahren) durch das „Übereinstimmungsverfahren mit Einzelprüfung“ gemäß § 25 und § 26 erbracht werden.Bei der Herstellung eines Gasgerätes in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Nachweis der Übereinstimmung der Gasgeräte durch den Hersteller oder seinen in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten an Stelle der im Absatz 2, angeführten Verfahren (Baumusterprüfung und Baumuster-Übereinstimmungsverfahren) durch das „Übereinstimmungsverfahren mit Einzelprüfung“ gemäß Paragraph 25 und Paragraph 26, erbracht werden.
§ 4 GSV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
  1. (1)Absatz einsVor dem Inverkehrbringen von Gasgeräten sind vom Hersteller, seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder gegebenenfalls vom Inverkehrbringer nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsEs sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) zu erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zu erstellen,es ist eine technische Dokumentation (Paragraph 7,) zu erstellen,
    3. 3.Ziffer 3es ist der Nachweis der Übereinstimmung (Abs. 2 und 3) zu erbringen,es ist der Nachweis der Übereinstimmung (Absatz 2 und 3) zu erbringen,
    4. 4.Ziffer 4es ist auf dem Gasgerät die CE-Kennzeichnung (§ 27, Anhang 3) anzubringen und der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,es ist auf dem Gasgerät die CE-Kennzeichnung (Paragraph 27,, Anhang 3) anzubringen und der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
    5. 5.Ziffer 5es sind dem Gasgerät jeweils eine Kopie der Installationsanleitung (§ 8 Abs. 2) und der Verwenderinformation (§ 8 Abs. 3) anzuschließen.es sind dem Gasgerät jeweils eine Kopie der Installationsanleitung (Paragraph 8, Absatz 2,) und der Verwenderinformation (Paragraph 8, Absatz 3,) anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis der Übereinstimmung der serienmäßig hergestellten Gasgeräte ist vor dem Inverkehrbringen eines dieser Gasgeräte wie folgt zu erbringen:
    1. 1.Ziffer einsDurch die Baumusterprüfung (§ 11 und § 12) undDurch die Baumusterprüfung (Paragraph 11 und Paragraph 12,) und
    2. 2.Ziffer 2nach Wahl des Herstellers oder seines in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten:
      1. a)Litera adurch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit unangemeldeter Kontrolle“ gemäß § 13 und § 14,durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit unangemeldeter Kontrolle“ gemäß Paragraph 13 und Paragraph 14,,
      2. b)Litera bdurch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktionsqualität“ gemäß § 15 bis § 17,durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktionsqualität“ gemäß Paragraph 15 bis Paragraph 17,,
      3. c)Litera cdurch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktqualität“ gemäß § 18 bis § 20,durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktqualität“ gemäß Paragraph 18 bis Paragraph 20,,
      4. d)Litera ddurch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung jedes einzelnen Gasgerätes“ gemäß § 21 und § 22 oderdurch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung jedes einzelnen Gasgerätes“ gemäß Paragraph 21 und Paragraph 22, oder
      5. e)Litera edurch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung auf statistischer Grundlage“ gemäß § 23 und § 24.durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung auf statistischer Grundlage“ gemäß Paragraph 23 und Paragraph 24,
  3. (3)Absatz 3Bei der Herstellung eines Gasgerätes in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Nachweis der Übereinstimmung der Gasgeräte durch den Hersteller oder seinen in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten an Stelle der im Abs. 2 angeführten Verfahren (Baumusterprüfung und Baumuster-Übereinstimmungsverfahren) durch das „Übereinstimmungsverfahren mit Einzelprüfung“ gemäß § 25 und § 26 erbracht werden.Bei der Herstellung eines Gasgerätes in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Nachweis der Übereinstimmung der Gasgeräte durch den Hersteller oder seinen in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten an Stelle der im Absatz 2, angeführten Verfahren (Baumusterprüfung und Baumuster-Übereinstimmungsverfahren) durch das „Übereinstimmungsverfahren mit Einzelprüfung“ gemäß Paragraph 25 und Paragraph 26, erbracht werden.
§ 4 GSV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten