§ 3 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 3 GSV (1weggefallen) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen dürfen den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechende Gasgeräte ausgestellt und vorgeführt werden, soferne durch ein sichtbares Schild deutlich darauf hingewiesen wird, daß sie den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen und erst nach Herstellung der Übereinstimmung mit den zutreffenden Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung erworben werden könnenseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Preisangaben haben sich jedenfalls auf Gasgeräte zu beziehen, die den zutreffenden Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(3) Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
§ 3 GSV (1weggefallen) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen dürfen den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechende Gasgeräte ausgestellt und vorgeführt werden, soferne durch ein sichtbares Schild deutlich darauf hingewiesen wird, daß sie den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen und erst nach Herstellung der Übereinstimmung mit den zutreffenden Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung erworben werden könnenseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Preisangaben haben sich jedenfalls auf Gasgeräte zu beziehen, die den zutreffenden Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(3) Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

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