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(2) „Ausrüstungen für Gasgeräte“ sind alle Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen - mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und ihren zugehörigen Wärmeaustauschern gemäß Abs. 1 - die für gewerbliche Zwecke gesondert in den Verkehr gebracht werden und in ein Gasgerät eingebaut oder zu einem Gasgerät zusammengebaut werden sollen.
(3) „Gasförmige Brennstoffe“ sind jene Brennstoffe, die sich bei einer Temperatur von 15 ºC und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befinden.
(4) „Vorschriftsmäßige Verwendung“ von Gasgeräten liegt dann vor, wenn die Gasgeräte
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(5) „Inverkehrbringen“ im Sinne dieser Verordnung ist
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(6) Als Inverkehrbringen gilt nicht:
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(7) „Ausstellen“ im Sinne dieser Verordnung ist das zur Schau stellen und Demonstrieren von Gasgeräten oder Ausrüstungen für Gasgeräte durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen und dergleichen und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens und der Werbung.
(2) „Ausrüstungen für Gasgeräte“ sind alle Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen - mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und ihren zugehörigen Wärmeaustauschern gemäß Abs. 1 - die für gewerbliche Zwecke gesondert in den Verkehr gebracht werden und in ein Gasgerät eingebaut oder zu einem Gasgerät zusammengebaut werden sollen.
(3) „Gasförmige Brennstoffe“ sind jene Brennstoffe, die sich bei einer Temperatur von 15 ºC und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befinden.
(4) „Vorschriftsmäßige Verwendung“ von Gasgeräten liegt dann vor, wenn die Gasgeräte
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(5) „Inverkehrbringen“ im Sinne dieser Verordnung ist
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(6) Als Inverkehrbringen gilt nicht:
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(7) „Ausstellen“ im Sinne dieser Verordnung ist das zur Schau stellen und Demonstrieren von Gasgeräten oder Ausrüstungen für Gasgeräte durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen und dergleichen und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens und der Werbung.