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(2) Nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen Gasgeräte, die speziell zur Verwendung in industriellen Verfahren in Industriebetrieben bestimmt sindseit 21.04.2018 weggefallen.
(3) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, umgesetzt, die im Anhang II, Abschnitt V - Gasgeräte, Z 2 angeführt sind: Richtlinie 90/396/EWG vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Gasverbrauchseinrichtungen, CELEX Nr. 390 L 0396 (ABl. Nr. L 196 vom 26.7.1990, S 15), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG vom 22. Juli 1993, CELEX Nr. 393 L 0068 (ABl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S 1).
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(2) Nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen Gasgeräte, die speziell zur Verwendung in industriellen Verfahren in Industriebetrieben bestimmt sindseit 21.04.2018 weggefallen.
(3) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, umgesetzt, die im Anhang II, Abschnitt V - Gasgeräte, Z 2 angeführt sind: Richtlinie 90/396/EWG vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Gasverbrauchseinrichtungen, CELEX Nr. 390 L 0396 (ABl. Nr. L 196 vom 26.7.1990, S 15), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG vom 22. Juli 1993, CELEX Nr. 393 L 0068 (ABl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S 1).