§ 17 FVG (weggefallen)

Führungs- und Verfügungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999
§ 17 FVG (1weggefallen) Soweit der Bundesminister für Inneres oder eine ihm nachgeordnete Behörde nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Verfügungen über den Einsatz des Wachkörpers Bundespolizei zu treffen beabsichtigt, hat der Bundesminister für Inneres vorerst die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen, sofern der Einsatz

a)

zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen oder

b)

zur Unterdrückung staatsgefährlicher rechtswidriger Vorgänge stattfinden soll und aus diesen Anlässen die Zusammenziehung von Einheiten des Wachkörpers in einem Ausmaß von mehr als 100 Mann erforderlich erscheint.

(2) Soweit jedoch solche Verfügungen einschließlich der notwendigen Bereitschafts-, Alarmierungs- und Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen nicht wiedergutzumachenden unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich sind, obliegt die Verfügung dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzlerseit 01.09.2012 weggefallen. Kann dieses Einvernehmen im Hinblick auf die sofortige Notwendigkeit der Verfügung nicht mehr zeitgerecht hergestellt werden, so kann der Bundesminister für Inneres die betreffende Verfügung allein treffen. Der Bundesminister für Inneres hat der Bundesregierung über eine gemäß diesem Absatz getroffene Verfügung unverzüglich Bericht zu erstatten.

(3) Die Bestimmung des Art. 79 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird hiedurch nicht berührt.

(4) § 3 Abs. 2 Z 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, gilt durch die vorangegangenen Absätze als entsprechend abgeändert.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.08.2012
§ 17 FVG (1weggefallen) Soweit der Bundesminister für Inneres oder eine ihm nachgeordnete Behörde nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Verfügungen über den Einsatz des Wachkörpers Bundespolizei zu treffen beabsichtigt, hat der Bundesminister für Inneres vorerst die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen, sofern der Einsatz

a)

zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen oder

b)

zur Unterdrückung staatsgefährlicher rechtswidriger Vorgänge stattfinden soll und aus diesen Anlässen die Zusammenziehung von Einheiten des Wachkörpers in einem Ausmaß von mehr als 100 Mann erforderlich erscheint.

(2) Soweit jedoch solche Verfügungen einschließlich der notwendigen Bereitschafts-, Alarmierungs- und Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen nicht wiedergutzumachenden unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich sind, obliegt die Verfügung dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzlerseit 01.09.2012 weggefallen. Kann dieses Einvernehmen im Hinblick auf die sofortige Notwendigkeit der Verfügung nicht mehr zeitgerecht hergestellt werden, so kann der Bundesminister für Inneres die betreffende Verfügung allein treffen. Der Bundesminister für Inneres hat der Bundesregierung über eine gemäß diesem Absatz getroffene Verfügung unverzüglich Bericht zu erstatten.

(3) Die Bestimmung des Art. 79 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird hiedurch nicht berührt.

(4) § 3 Abs. 2 Z 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, gilt durch die vorangegangenen Absätze als entsprechend abgeändert.

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