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(2) Soweit jedoch solche Verfügungen einschließlich der notwendigen Bereitschafts-, Alarmierungs- und Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen nicht wiedergutzumachenden unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich sind, obliegt die Verfügung dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzlerseit 01.09.2012 weggefallen. Kann dieses Einvernehmen im Hinblick auf die sofortige Notwendigkeit der Verfügung nicht mehr zeitgerecht hergestellt werden, so kann der Bundesminister für Inneres die betreffende Verfügung allein treffen. Der Bundesminister für Inneres hat der Bundesregierung über eine gemäß diesem Absatz getroffene Verfügung unverzüglich Bericht zu erstatten.
(3) Die Bestimmung des Art. 79 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird hiedurch nicht berührt.
(4) § 3 Abs. 2 Z 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, gilt durch die vorangegangenen Absätze als entsprechend abgeändert.
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(2) Soweit jedoch solche Verfügungen einschließlich der notwendigen Bereitschafts-, Alarmierungs- und Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen nicht wiedergutzumachenden unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich sind, obliegt die Verfügung dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzlerseit 01.09.2012 weggefallen. Kann dieses Einvernehmen im Hinblick auf die sofortige Notwendigkeit der Verfügung nicht mehr zeitgerecht hergestellt werden, so kann der Bundesminister für Inneres die betreffende Verfügung allein treffen. Der Bundesminister für Inneres hat der Bundesregierung über eine gemäß diesem Absatz getroffene Verfügung unverzüglich Bericht zu erstatten.
(3) Die Bestimmung des Art. 79 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird hiedurch nicht berührt.
(4) § 3 Abs. 2 Z 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, gilt durch die vorangegangenen Absätze als entsprechend abgeändert.