§ 22 FWFG (weggefallen)

Fernwärmeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 22 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 22,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 17 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen für den jeweiligen Bereich,hinsichtlich des Paragraph 17, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen für den jeweiligen Bereich,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 20 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,hinsichtlich des Paragraph 20, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  3. 3.Ziffer 3im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.07.1991 bis 31.12.2018
§ 22 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 22,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 17 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen für den jeweiligen Bereich,hinsichtlich des Paragraph 17, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen für den jeweiligen Bereich,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 20 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,hinsichtlich des Paragraph 20, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  3. 3.Ziffer 3im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut.

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