§ 21 FWFG (weggefallen)

Fernwärmeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder des Förderungsbeirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten§ 21 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen. Sie dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut werden oder zugänglich gemacht worden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

(2) Wird ein Mitglied des Förderungsbeirates wegen Verletzung der im Abs. 1 festgelegten Verschwiegenheitspflicht rechtskräftig verurteilt (§ 310 StGB), ist das betreffende Mitglied von seiner Funktion abzuberufen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2018
(1) Die Mitglieder des Förderungsbeirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten§ 21 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen. Sie dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut werden oder zugänglich gemacht worden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

(2) Wird ein Mitglied des Förderungsbeirates wegen Verletzung der im Abs. 1 festgelegten Verschwiegenheitspflicht rechtskräftig verurteilt (§ 310 StGB), ist das betreffende Mitglied von seiner Funktion abzuberufen.

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