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Der Vorsitzende kann namens des Förderungsbeirates vom Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und von den Fernwärmeversorgungsunternehmen alle Auskünfte einholen, die dem Förderungsbeirat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig erscheinen, sowie zur Beratung auch Sachverständige heranziehen§ 19 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen. Ist die Beiziehung eines Sachverständigen für die Abgabe einer Stellungnahme erforderlich, sind die dadurch entstehenden Barauslagen vom Antragsteller zu tragen.
Der Vorsitzende kann namens des Förderungsbeirates vom Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und von den Fernwärmeversorgungsunternehmen alle Auskünfte einholen, die dem Förderungsbeirat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig erscheinen, sowie zur Beratung auch Sachverständige heranziehen§ 19 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen. Ist die Beiziehung eines Sachverständigen für die Abgabe einer Stellungnahme erforderlich, sind die dadurch entstehenden Barauslagen vom Antragsteller zu tragen.