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Die in § 16 Abs. 1 Z 1 § 17 FWFGgenannten Mitglieder des Förderungsbeirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Vorsitzenden und zu Vorsitzenden-Stellvertretern bestellt seit 31.12.2018 weggefallen. Die in § 16 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der in § 16 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 genannten Stellen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Mitglieder des Förderungsbeirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Vorsitzenden und zu Vorsitzenden-Stellvertretern bestellt. Die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 2, genannten Stellen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von drei Jahren bestellt.
Die in § 16 Abs. 1 Z 1 § 17 FWFGgenannten Mitglieder des Förderungsbeirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Vorsitzenden und zu Vorsitzenden-Stellvertretern bestellt seit 31.12.2018 weggefallen. Die in § 16 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der in § 16 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 genannten Stellen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Mitglieder des Förderungsbeirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Vorsitzenden und zu Vorsitzenden-Stellvertretern bestellt. Die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 2, genannten Stellen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von drei Jahren bestellt.