§ 16 FWFG (weggefallen)

Fernwärmeförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Förderungsbeirat haben als Mitglieder
    1. 1.Ziffer einsdrei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,
    2. 2.Ziffer 2drei Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
    3. 3.Ziffer 3drei Vertreter des Fachverbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen aus dem Bereich der Fernwärmewirtschaft,
    4. 4.Ziffer 4je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie
    anzugehören.
  2. (2)Absatz 2Bei der Abgabe von Gutachten gemäß § 12 Abs. 1 (§ 15 Z 3) hat dem Beirat auch ein Vertreter jenes Landes, in dem das Vorhaben zum Tragen kommt, als Mitglied anzugehören.Bei der Abgabe von Gutachten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, (Paragraph 15, Ziffer 3,) hat dem Beirat auch ein Vertreter jenes Landes, in dem das Vorhaben zum Tragen kommt, als Mitglied anzugehören.
  3. (3)Absatz 3Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
§ 16 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDem Förderungsbeirat haben als Mitglieder
    1. 1.Ziffer einsdrei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,
    2. 2.Ziffer 2drei Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
    3. 3.Ziffer 3drei Vertreter des Fachverbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen aus dem Bereich der Fernwärmewirtschaft,
    4. 4.Ziffer 4je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie
    anzugehören.
  2. (2)Absatz 2Bei der Abgabe von Gutachten gemäß § 12 Abs. 1 (§ 15 Z 3) hat dem Beirat auch ein Vertreter jenes Landes, in dem das Vorhaben zum Tragen kommt, als Mitglied anzugehören.Bei der Abgabe von Gutachten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, (Paragraph 15, Ziffer 3,) hat dem Beirat auch ein Vertreter jenes Landes, in dem das Vorhaben zum Tragen kommt, als Mitglied anzugehören.
  3. (3)Absatz 3Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
§ 16 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten