§ 15 FWFG (weggefallen)

Fernwärmeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 15 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 15,

Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten für Fragen der Fernwärmeförderung wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat mit der Bezeichnung „Förderungsbeirat“ eingerichtet. Ihm obliegt insbesondere

  1. 1.Ziffer einsdie Erörterung von Grundsatzfragen und Fragen von gemeinsamem Interesse der österreichischen Fernwärmewirtschaft,
  2. 2.Ziffer 2die Beratung über die zehnjährigen Ausbaupläne für die österreichische Fernwärmewirtschaft,
  3. 3.Ziffer 3die Abgabe von Gutachten gemäß § 12 Abs. 1.die Abgabe von Gutachten gemäß Paragraph 12, Absatz eins,

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2018
§ 15 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 15,

Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten für Fragen der Fernwärmeförderung wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat mit der Bezeichnung „Förderungsbeirat“ eingerichtet. Ihm obliegt insbesondere

  1. 1.Ziffer einsdie Erörterung von Grundsatzfragen und Fragen von gemeinsamem Interesse der österreichischen Fernwärmewirtschaft,
  2. 2.Ziffer 2die Beratung über die zehnjährigen Ausbaupläne für die österreichische Fernwärmewirtschaft,
  3. 3.Ziffer 3die Abgabe von Gutachten gemäß § 12 Abs. 1.die Abgabe von Gutachten gemäß Paragraph 12, Absatz eins,

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