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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Ansuchen haben insbesondere zu enthalten:
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(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 744/1988.)
(4) Nähere Richtlinien über Form und Inhalt der Ansuchen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Länder und des Förderungsbeirates (§§ 15 ff.) festlegen.
(2) Ansuchen haben insbesondere zu enthalten:
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(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 744/1988.)
(4) Nähere Richtlinien über Form und Inhalt der Ansuchen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Länder und des Förderungsbeirates (§§ 15 ff.) festlegen.