§ 10 FWFG (weggefallen)

Fernwärmeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnsuchen auf Gewährung von Förderungen gemäß den §§ 1 bis 6 sind entsprechend zu begründen und mit Unterlagen zu versehen, die auch Auskunft über die Ertrags- und Vermögenslage des Antragstellers geben. Die in ihnen enthaltenen energiewirtschaftlichen Angaben haben sich tunlichst auf in § 9 genannte Untersuchungen oder ähnliche Arbeiten zu stützen.Ansuchen auf Gewährung von Förderungen gemäß den Paragraphen eins bis 6 sind entsprechend zu begründen und mit Unterlagen zu versehen, die auch Auskunft über die Ertrags- und Vermögenslage des Antragstellers geben. Die in ihnen enthaltenen energiewirtschaftlichen Angaben haben sich tunlichst auf in Paragraph 9, genannte Untersuchungen oder ähnliche Arbeiten zu stützen.
  2. (2)Absatz 2Ansuchen haben insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über den Bestand an Fernwärmeversorgungsanlagen und die Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Wärmeversorgung in den letzten drei Jahren,
    2. 2.Ziffer 2Angaben über die Möglichkeiten des weiteren Fernwärmeausbaues innerhalb des bestehenden Versorgungsgebietes oder über die Möglichkeiten der Erweiterung des Versorgungsgebietes sowie über die Koordination der geplanten Fernwärmeversorgung mit der Versorgung durch andere Energieträger,
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung des dem Antrag zugrundeliegenden Projektes im Zusammenhang mit den Angaben gemäß Z 2 einschließlich der Begründung der technischen Konzeption,eine Beschreibung des dem Antrag zugrundeliegenden Projektes im Zusammenhang mit den Angaben gemäß Ziffer 2, einschließlich der Begründung der technischen Konzeption,
    4. 4.Ziffer 4die vorgesehene Gesamtfinanzierung des Projektes nach Z 3 mit aussagefähiger Aufgliederung,die vorgesehene Gesamtfinanzierung des Projektes nach Ziffer 3, mit aussagefähiger Aufgliederung,
    5. 5.Ziffer 5die sonstige Ausbauplanung in den nächsten zehn Jahren und Angaben über die daraus erwartete wärmewirtschaftliche Situation in diesem Zeitraum, insbesondere die erwartete Anschlußdichte,
    6. 6.Ziffer 6ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlagen,
    7. 7.Ziffer 7einen Bauzeitplan,
    8. 8.Ziffer 8die gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung des Baues veranschlagten Gesamtkosten,
    9. 9.Ziffer 9eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des Projektes,
    10. 10.Ziffer 10Angaben, wo und in welchem Ausmaß für das antragsgegenständliche Projekt Förderungen beantragt oder bereits erhalten wurden,
    11. 11.Ziffer 11Angaben über die Primärenergieeinsparung und die Substitution sensitiver Energieträger,
    12. 12.Ziffer 12Angaben über die Aufteilung der Investitionen auf die einzelnen Wirtschaftszweige (zB Bauwirtschaft, Installationsgewerbe, Zulieferunternehmen) und des vorgesehenen inländischen Anteiles sowie Angaben über das Ausmaß, in dem in den einzelnen Bereichen örtliche und regionale Unternehmen eingesetzt werden können,
    13. 13.Ziffer 13Angaben über die Verminderung der Luftverunreinigungen durch die geplante Fernwärmeversorgung, Angabe spezifischer regionaler klimatischer und orographischer Bedingungen und besonderer sonstiger Belastungen,
    14. 14.Ziffer 14Angaben über besondere Verhältnisse auf der Abnehmerseite,
    15. 15.Ziffer 15Angaben über die Errichtung zusätzlicher Zentralheizungsanlagen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung des Fernwärmeversorgungsnetzes, gegliedert nach Baubestand und zu errichtenden Baulichkeiten.
    16. 16.Ziffer 16im Falle eines Ansuchens auf Gewährung einer Förderung zum Zwecke der Erschließung einer geothermischen Quelle (§ 2 Abs. 1 Z 5) ein geologisches Gutachten.im Falle eines Ansuchens auf Gewährung einer Förderung zum Zwecke der Erschließung einer geothermischen Quelle (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,) ein geologisches Gutachten.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 744/1988.)Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1988,.)
  4. (4)Absatz 4Nähere Richtlinien über Form und Inhalt der Ansuchen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Länder und des Förderungsbeirates (§§ 15 ff.) festlegen.Nähere Richtlinien über Form und Inhalt der Ansuchen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Länder und des Förderungsbeirates (Paragraphen 15, ff.) festlegen.
§ 10 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsAnsuchen auf Gewährung von Förderungen gemäß den §§ 1 bis 6 sind entsprechend zu begründen und mit Unterlagen zu versehen, die auch Auskunft über die Ertrags- und Vermögenslage des Antragstellers geben. Die in ihnen enthaltenen energiewirtschaftlichen Angaben haben sich tunlichst auf in § 9 genannte Untersuchungen oder ähnliche Arbeiten zu stützen.Ansuchen auf Gewährung von Förderungen gemäß den Paragraphen eins bis 6 sind entsprechend zu begründen und mit Unterlagen zu versehen, die auch Auskunft über die Ertrags- und Vermögenslage des Antragstellers geben. Die in ihnen enthaltenen energiewirtschaftlichen Angaben haben sich tunlichst auf in Paragraph 9, genannte Untersuchungen oder ähnliche Arbeiten zu stützen.
  2. (2)Absatz 2Ansuchen haben insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über den Bestand an Fernwärmeversorgungsanlagen und die Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Wärmeversorgung in den letzten drei Jahren,
    2. 2.Ziffer 2Angaben über die Möglichkeiten des weiteren Fernwärmeausbaues innerhalb des bestehenden Versorgungsgebietes oder über die Möglichkeiten der Erweiterung des Versorgungsgebietes sowie über die Koordination der geplanten Fernwärmeversorgung mit der Versorgung durch andere Energieträger,
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung des dem Antrag zugrundeliegenden Projektes im Zusammenhang mit den Angaben gemäß Z 2 einschließlich der Begründung der technischen Konzeption,eine Beschreibung des dem Antrag zugrundeliegenden Projektes im Zusammenhang mit den Angaben gemäß Ziffer 2, einschließlich der Begründung der technischen Konzeption,
    4. 4.Ziffer 4die vorgesehene Gesamtfinanzierung des Projektes nach Z 3 mit aussagefähiger Aufgliederung,die vorgesehene Gesamtfinanzierung des Projektes nach Ziffer 3, mit aussagefähiger Aufgliederung,
    5. 5.Ziffer 5die sonstige Ausbauplanung in den nächsten zehn Jahren und Angaben über die daraus erwartete wärmewirtschaftliche Situation in diesem Zeitraum, insbesondere die erwartete Anschlußdichte,
    6. 6.Ziffer 6ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlagen,
    7. 7.Ziffer 7einen Bauzeitplan,
    8. 8.Ziffer 8die gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung des Baues veranschlagten Gesamtkosten,
    9. 9.Ziffer 9eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des Projektes,
    10. 10.Ziffer 10Angaben, wo und in welchem Ausmaß für das antragsgegenständliche Projekt Förderungen beantragt oder bereits erhalten wurden,
    11. 11.Ziffer 11Angaben über die Primärenergieeinsparung und die Substitution sensitiver Energieträger,
    12. 12.Ziffer 12Angaben über die Aufteilung der Investitionen auf die einzelnen Wirtschaftszweige (zB Bauwirtschaft, Installationsgewerbe, Zulieferunternehmen) und des vorgesehenen inländischen Anteiles sowie Angaben über das Ausmaß, in dem in den einzelnen Bereichen örtliche und regionale Unternehmen eingesetzt werden können,
    13. 13.Ziffer 13Angaben über die Verminderung der Luftverunreinigungen durch die geplante Fernwärmeversorgung, Angabe spezifischer regionaler klimatischer und orographischer Bedingungen und besonderer sonstiger Belastungen,
    14. 14.Ziffer 14Angaben über besondere Verhältnisse auf der Abnehmerseite,
    15. 15.Ziffer 15Angaben über die Errichtung zusätzlicher Zentralheizungsanlagen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung des Fernwärmeversorgungsnetzes, gegliedert nach Baubestand und zu errichtenden Baulichkeiten.
    16. 16.Ziffer 16im Falle eines Ansuchens auf Gewährung einer Förderung zum Zwecke der Erschließung einer geothermischen Quelle (§ 2 Abs. 1 Z 5) ein geologisches Gutachten.im Falle eines Ansuchens auf Gewährung einer Förderung zum Zwecke der Erschließung einer geothermischen Quelle (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,) ein geologisches Gutachten.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 744/1988.)Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1988,.)
  4. (4)Absatz 4Nähere Richtlinien über Form und Inhalt der Ansuchen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Länder und des Förderungsbeirates (§§ 15 ff.) festlegen.Nähere Richtlinien über Form und Inhalt der Ansuchen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Länder und des Förderungsbeirates (Paragraphen 15, ff.) festlegen.
§ 10 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.

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