§ 10 FWFG (weggefallen)

Fernwärmeförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Ansuchen auf Gewährung von Förderungen gemäß den §§ 1 § 10 FWFGbis 6 sind entsprechend zu begründen und mit Unterlagen zu versehen, die auch Auskunft über die Ertrags- und Vermögenslage des Antragstellers geben seit 31.12.2018 weggefallen. Die in ihnen enthaltenen energiewirtschaftlichen Angaben haben sich tunlichst auf in § 9 genannte Untersuchungen oder ähnliche Arbeiten zu stützen.

(2) Ansuchen haben insbesondere zu enthalten:

1.

Angaben über den Bestand an Fernwärmeversorgungsanlagen und die Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Wärmeversorgung in den letzten drei Jahren,

2.

Angaben über die Möglichkeiten des weiteren Fernwärmeausbaues innerhalb des bestehenden Versorgungsgebietes oder über die Möglichkeiten der Erweiterung des Versorgungsgebietes sowie über die Koordination der geplanten Fernwärmeversorgung mit der Versorgung durch andere Energieträger,

3.

eine Beschreibung des dem Antrag zugrundeliegenden Projektes im Zusammenhang mit den Angaben gemäß Z 2 einschließlich der Begründung der technischen Konzeption,

4.

die vorgesehene Gesamtfinanzierung des Projektes nach Z 3 mit aussagefähiger Aufgliederung,

5.

die sonstige Ausbauplanung in den nächsten zehn Jahren und Angaben über die daraus erwartete wärmewirtschaftliche Situation in diesem Zeitraum, insbesondere die erwartete Anschlußdichte,

6.

ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlagen,

7.

einen Bauzeitplan,

8.

die gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung des Baues veranschlagten Gesamtkosten,

9.

eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des Projektes,

10.

Angaben, wo und in welchem Ausmaß für das antragsgegenständliche Projekt Förderungen beantragt oder bereits erhalten wurden,

11.

Angaben über die Primärenergieeinsparung und die Substitution sensitiver Energieträger,

12.

Angaben über die Aufteilung der Investitionen auf die einzelnen Wirtschaftszweige (zB Bauwirtschaft, Installationsgewerbe, Zulieferunternehmen) und des vorgesehenen inländischen Anteiles sowie Angaben über das Ausmaß, in dem in den einzelnen Bereichen örtliche und regionale Unternehmen eingesetzt werden können,

13.

Angaben über die Verminderung der Luftverunreinigungen durch die geplante Fernwärmeversorgung, Angabe spezifischer regionaler klimatischer und orographischer Bedingungen und besonderer sonstiger Belastungen,

14.

Angaben über besondere Verhältnisse auf der Abnehmerseite,

15.

Angaben über die Errichtung zusätzlicher Zentralheizungsanlagen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung des Fernwärmeversorgungsnetzes, gegliedert nach Baubestand und zu errichtenden Baulichkeiten.

16.

im Falle eines Ansuchens auf Gewährung einer Förderung zum Zwecke der Erschließung einer geothermischen Quelle (§ 2 Abs. 1 Z 5) ein geologisches Gutachten.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 744/1988.)

(4) Nähere Richtlinien über Form und Inhalt der Ansuchen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Länder und des Förderungsbeirates (§§ 15 ff.) festlegen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2018
(1) Ansuchen auf Gewährung von Förderungen gemäß den §§ 1 § 10 FWFGbis 6 sind entsprechend zu begründen und mit Unterlagen zu versehen, die auch Auskunft über die Ertrags- und Vermögenslage des Antragstellers geben seit 31.12.2018 weggefallen. Die in ihnen enthaltenen energiewirtschaftlichen Angaben haben sich tunlichst auf in § 9 genannte Untersuchungen oder ähnliche Arbeiten zu stützen.

(2) Ansuchen haben insbesondere zu enthalten:

1.

Angaben über den Bestand an Fernwärmeversorgungsanlagen und die Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Wärmeversorgung in den letzten drei Jahren,

2.

Angaben über die Möglichkeiten des weiteren Fernwärmeausbaues innerhalb des bestehenden Versorgungsgebietes oder über die Möglichkeiten der Erweiterung des Versorgungsgebietes sowie über die Koordination der geplanten Fernwärmeversorgung mit der Versorgung durch andere Energieträger,

3.

eine Beschreibung des dem Antrag zugrundeliegenden Projektes im Zusammenhang mit den Angaben gemäß Z 2 einschließlich der Begründung der technischen Konzeption,

4.

die vorgesehene Gesamtfinanzierung des Projektes nach Z 3 mit aussagefähiger Aufgliederung,

5.

die sonstige Ausbauplanung in den nächsten zehn Jahren und Angaben über die daraus erwartete wärmewirtschaftliche Situation in diesem Zeitraum, insbesondere die erwartete Anschlußdichte,

6.

ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlagen,

7.

einen Bauzeitplan,

8.

die gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung des Baues veranschlagten Gesamtkosten,

9.

eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des Projektes,

10.

Angaben, wo und in welchem Ausmaß für das antragsgegenständliche Projekt Förderungen beantragt oder bereits erhalten wurden,

11.

Angaben über die Primärenergieeinsparung und die Substitution sensitiver Energieträger,

12.

Angaben über die Aufteilung der Investitionen auf die einzelnen Wirtschaftszweige (zB Bauwirtschaft, Installationsgewerbe, Zulieferunternehmen) und des vorgesehenen inländischen Anteiles sowie Angaben über das Ausmaß, in dem in den einzelnen Bereichen örtliche und regionale Unternehmen eingesetzt werden können,

13.

Angaben über die Verminderung der Luftverunreinigungen durch die geplante Fernwärmeversorgung, Angabe spezifischer regionaler klimatischer und orographischer Bedingungen und besonderer sonstiger Belastungen,

14.

Angaben über besondere Verhältnisse auf der Abnehmerseite,

15.

Angaben über die Errichtung zusätzlicher Zentralheizungsanlagen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung des Fernwärmeversorgungsnetzes, gegliedert nach Baubestand und zu errichtenden Baulichkeiten.

16.

im Falle eines Ansuchens auf Gewährung einer Förderung zum Zwecke der Erschließung einer geothermischen Quelle (§ 2 Abs. 1 Z 5) ein geologisches Gutachten.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 744/1988.)

(4) Nähere Richtlinien über Form und Inhalt der Ansuchen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Länder und des Förderungsbeirates (§§ 15 ff.) festlegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten