§ 9 FWFG (weggefallen)

Fernwärmeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bund kann als Träger von Privatrechten die Erstellung regionaler (lokaler, kommunaler) Energieversorgungskonzepte zum Zweck der Koordinierung der leitungsgebundenen Energien zur Deckung des Niedertemperaturwärmebedarfs unter besonderer Beachtung der Nutzung des wirtschaftlichen Fernwärmepotentials fördern. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung beitragen.
  2. (2)Absatz 2Der Bund kann als Träger von Privatrechten zur Vorauswahl geeigneter Fernwärmeprojekte die Erstellung und Aktualisierung von Wärmenachfrageatlanten und Abwärmekatastern fördern. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe der Bundesförderung beitragen.
  3. (3)Absatz 3Für Siedlungsgebiete, insbesondere jene, die in einem Wärmenachfrageatlas (Abs. 2) Aufnahme gefunden haben, können Untersuchungen über die volks- und betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit eines Fernwärmeausbaues gefördert werden. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, deren Interessenbereich durch die Untersuchungen berührt wird, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung beitragen. Die Voraussetzung dieser Förderung ist auch dann gegeben, wenn ein im § 2 genanntes Unternehmen neben den oder an Stelle der Gebietskörperschaften einen Beitrag leistet.Für Siedlungsgebiete, insbesondere jene, die in einem Wärmenachfrageatlas (Absatz 2,) Aufnahme gefunden haben, können Untersuchungen über die volks- und betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit eines Fernwärmeausbaues gefördert werden. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, deren Interessenbereich durch die Untersuchungen berührt wird, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung beitragen. Die Voraussetzung dieser Förderung ist auch dann gegeben, wenn ein im Paragraph 2, genanntes Unternehmen neben den oder an Stelle der Gebietskörperschaften einen Beitrag leistet.
  4. (4)Absatz 4Die Förderung des Bundes gemäß Abs. 1 bis 3 darf ein Drittel der Kosten für die Erstellung von Konzepten und Studien nicht überschreiten.Die Förderung des Bundes gemäß Absatz eins bis 3 darf ein Drittel der Kosten für die Erstellung von Konzepten und Studien nicht überschreiten.
§ 9 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDer Bund kann als Träger von Privatrechten die Erstellung regionaler (lokaler, kommunaler) Energieversorgungskonzepte zum Zweck der Koordinierung der leitungsgebundenen Energien zur Deckung des Niedertemperaturwärmebedarfs unter besonderer Beachtung der Nutzung des wirtschaftlichen Fernwärmepotentials fördern. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung beitragen.
  2. (2)Absatz 2Der Bund kann als Träger von Privatrechten zur Vorauswahl geeigneter Fernwärmeprojekte die Erstellung und Aktualisierung von Wärmenachfrageatlanten und Abwärmekatastern fördern. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe der Bundesförderung beitragen.
  3. (3)Absatz 3Für Siedlungsgebiete, insbesondere jene, die in einem Wärmenachfrageatlas (Abs. 2) Aufnahme gefunden haben, können Untersuchungen über die volks- und betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit eines Fernwärmeausbaues gefördert werden. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, deren Interessenbereich durch die Untersuchungen berührt wird, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung beitragen. Die Voraussetzung dieser Förderung ist auch dann gegeben, wenn ein im § 2 genanntes Unternehmen neben den oder an Stelle der Gebietskörperschaften einen Beitrag leistet.Für Siedlungsgebiete, insbesondere jene, die in einem Wärmenachfrageatlas (Absatz 2,) Aufnahme gefunden haben, können Untersuchungen über die volks- und betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit eines Fernwärmeausbaues gefördert werden. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, deren Interessenbereich durch die Untersuchungen berührt wird, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung beitragen. Die Voraussetzung dieser Förderung ist auch dann gegeben, wenn ein im Paragraph 2, genanntes Unternehmen neben den oder an Stelle der Gebietskörperschaften einen Beitrag leistet.
  4. (4)Absatz 4Die Förderung des Bundes gemäß Abs. 1 bis 3 darf ein Drittel der Kosten für die Erstellung von Konzepten und Studien nicht überschreiten.Die Förderung des Bundes gemäß Absatz eins bis 3 darf ein Drittel der Kosten für die Erstellung von Konzepten und Studien nicht überschreiten.
§ 9 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.

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