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(2) Der Bund kann als Träger von Privatrechten zur Vorauswahl geeigneter Fernwärmeprojekte die Erstellung und Aktualisierung von Wärmenachfrageatlanten und Abwärmekatastern fördern. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe der Bundesförderung beitragen.
(3) Für Siedlungsgebiete, insbesondere jene, die in einem Wärmenachfrageatlas (Abs. 2) Aufnahme gefunden haben, können Untersuchungen über die volks- und betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit eines Fernwärmeausbaues gefördert werden. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, deren Interessenbereich durch die Untersuchungen berührt wird, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung beitragen. Die Voraussetzung dieser Förderung ist auch dann gegeben, wenn ein im § 2 genanntes Unternehmen neben den oder an Stelle der Gebietskörperschaften einen Beitrag leistet.
(4) Die Förderung des Bundes gemäß Abs. 1 bis 3 darf ein Drittel der Kosten für die Erstellung von Konzepten und Studien nicht überschreiten.
(2) Der Bund kann als Träger von Privatrechten zur Vorauswahl geeigneter Fernwärmeprojekte die Erstellung und Aktualisierung von Wärmenachfrageatlanten und Abwärmekatastern fördern. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe der Bundesförderung beitragen.
(3) Für Siedlungsgebiete, insbesondere jene, die in einem Wärmenachfrageatlas (Abs. 2) Aufnahme gefunden haben, können Untersuchungen über die volks- und betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit eines Fernwärmeausbaues gefördert werden. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, deren Interessenbereich durch die Untersuchungen berührt wird, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung beitragen. Die Voraussetzung dieser Förderung ist auch dann gegeben, wenn ein im § 2 genanntes Unternehmen neben den oder an Stelle der Gebietskörperschaften einen Beitrag leistet.
(4) Die Förderung des Bundes gemäß Abs. 1 bis 3 darf ein Drittel der Kosten für die Erstellung von Konzepten und Studien nicht überschreiten.