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(2) Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe eines Drittels der Bundesförderung beitragen§ 6 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.
(3) Für erfolglose Bohrungen zur Erschließung geothermischer Quellen (§ 2 Abs. 1 Z 5) können über Antrag Zuschüsse in Höhe von maximal 8 vH der verlorenen Investitionssumme, höchstens jedoch 1,2 Millionen Schilling je Bohrung, gewährt werden. Der Antrag ist vor Bohrungsbeginn unter Anschluß eines geologischen Gutachtens einzubringen. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in deren Bereich die Bohrung erfolgt oder in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe eines Drittels der Bundesförderung beitragen.
(4) Für Bohrungen zur Erschließung geothermischer Quellen (§ 2 Abs. 1 Z 5) kann der Bund über Antrag eine Ausfallsbürgschaft in Höhe von maximal 6 Millionen Schilling je Projekt übernehmen. Der Antrag ist vor Bohrungsbeginn unter Anschluß eines geologischen Gutachtens einzubringen. Voraussetzung der Übernahme der Ausfallsbürgschaft durch den Bund ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in deren Bereich die Bohrung erfolgt oder in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen Ausfallsbürgschaften in der Höhe eines Drittels der Bundesbürgschaft übernehmen.
(5) Die Auszahlung der Geldzuwendungen erfolgt grundsätzlich am Beginn der Investitionsperiode, jedoch darf die zu diesem Zeitpunkt geleistete Zuwendung die Kosten der bereits getätigten Investitionen nicht überschreiten. Die Auszahlung kann auch in mehreren Teilbeträgen durchgeführt werden.
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(2) Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe eines Drittels der Bundesförderung beitragen§ 6 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.
(3) Für erfolglose Bohrungen zur Erschließung geothermischer Quellen (§ 2 Abs. 1 Z 5) können über Antrag Zuschüsse in Höhe von maximal 8 vH der verlorenen Investitionssumme, höchstens jedoch 1,2 Millionen Schilling je Bohrung, gewährt werden. Der Antrag ist vor Bohrungsbeginn unter Anschluß eines geologischen Gutachtens einzubringen. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in deren Bereich die Bohrung erfolgt oder in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe eines Drittels der Bundesförderung beitragen.
(4) Für Bohrungen zur Erschließung geothermischer Quellen (§ 2 Abs. 1 Z 5) kann der Bund über Antrag eine Ausfallsbürgschaft in Höhe von maximal 6 Millionen Schilling je Projekt übernehmen. Der Antrag ist vor Bohrungsbeginn unter Anschluß eines geologischen Gutachtens einzubringen. Voraussetzung der Übernahme der Ausfallsbürgschaft durch den Bund ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in deren Bereich die Bohrung erfolgt oder in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen Ausfallsbürgschaften in der Höhe eines Drittels der Bundesbürgschaft übernehmen.
(5) Die Auszahlung der Geldzuwendungen erfolgt grundsätzlich am Beginn der Investitionsperiode, jedoch darf die zu diesem Zeitpunkt geleistete Zuwendung die Kosten der bereits getätigten Investitionen nicht überschreiten. Die Auszahlung kann auch in mehreren Teilbeträgen durchgeführt werden.