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Über die näheren Bedingungen der Gewährung von Förderungen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach den Grundsätzen des § 4 § 5 FWFGRichtlinien erlassen seit 31.12.2018 weggefallen. Über die näheren Bedingungen der Gewährung von Förderungen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach den Grundsätzen des Paragraph 4, Richtlinien erlassen.
Über die näheren Bedingungen der Gewährung von Förderungen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach den Grundsätzen des § 4 § 5 FWFGRichtlinien erlassen seit 31.12.2018 weggefallen. Über die näheren Bedingungen der Gewährung von Förderungen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach den Grundsätzen des Paragraph 4, Richtlinien erlassen.