§ 4 FWFG (weggefallen)

Fernwärmeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Gewährung der Förderungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie
    1. 1.Ziffer einsden in den §§ 2 und 3 angeführten Zwecken dienen,den in den Paragraphen 2 und 3 angeführten Zwecken dienen,
    2. 2.Ziffer 2im volkswirtschaftlichen, insbesondere im energiewirtschaftlichen Interesse unter besonderer Beachtung des ausgewogenen und rationellen Einsatzes einzuführender Primärenergieträger der Entlastung der Handelsbilanz von Energieimporten und der Koordination der leitungsgebundenen Energieträger geboten erscheinen,
    3. 3.Ziffer 3zur Verbesserung der regionalen wirtschaftlichen, insbesondere arbeitsmarktpolitischen Gegebenheiten beitragen,
    4. 4.Ziffer 4den Umweltschutz, insbesondere durch die Verminderung der Gesamtemissionen von Schadstoffen verbessern; und daß
    5. 5.Ziffer 5die Durchführung des geplanten Vorhabens ohne Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich wäre.
  2. (2)Absatz 2Ein Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 2 kann nur gefördert werden, wenn seine Durchführbarkeit unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert ist. Vorhaben zur Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung von Fernwärme dürfen nur unter der Voraussetzung gefördert werden, daß diese Anlagen mit Einrichtungen, Betriebsweisen und Reinigungsverfahren zur Verringerung von Umweltbelastungen ausgestattet werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen. Der Förderungswerber hat nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des sich für ihn aus der Vorhabensdurchführung unmittelbar ergebenden Vorteiles zur Finanzierung des Vorhabens beizutragen.Ein Vorhaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, kann nur gefördert werden, wenn seine Durchführbarkeit unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert ist. Vorhaben zur Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung von Fernwärme dürfen nur unter der Voraussetzung gefördert werden, daß diese Anlagen mit Einrichtungen, Betriebsweisen und Reinigungsverfahren zur Verringerung von Umweltbelastungen ausgestattet werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen. Der Förderungswerber hat nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des sich für ihn aus der Vorhabensdurchführung unmittelbar ergebenden Vorteiles zur Finanzierung des Vorhabens beizutragen.
  3. (3)Absatz 3Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungen besteht nicht.
  4. (4)Absatz 4Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist unzulässig, wenn für das Fernwärmeausbauprojekt eine andere Förderung durch den Bund gewährt wird. Dies gilt nicht für die Förderung für Heizwerke oder Heizkraftwerke, die auf Basis Biomasse betrieben werden, und für Leitungsinvestitionen, soweit die Leitungen mit Wärme aus Biomasseanlagen gespeist werden.
§ 4 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsBei der Gewährung der Förderungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie
    1. 1.Ziffer einsden in den §§ 2 und 3 angeführten Zwecken dienen,den in den Paragraphen 2 und 3 angeführten Zwecken dienen,
    2. 2.Ziffer 2im volkswirtschaftlichen, insbesondere im energiewirtschaftlichen Interesse unter besonderer Beachtung des ausgewogenen und rationellen Einsatzes einzuführender Primärenergieträger der Entlastung der Handelsbilanz von Energieimporten und der Koordination der leitungsgebundenen Energieträger geboten erscheinen,
    3. 3.Ziffer 3zur Verbesserung der regionalen wirtschaftlichen, insbesondere arbeitsmarktpolitischen Gegebenheiten beitragen,
    4. 4.Ziffer 4den Umweltschutz, insbesondere durch die Verminderung der Gesamtemissionen von Schadstoffen verbessern; und daß
    5. 5.Ziffer 5die Durchführung des geplanten Vorhabens ohne Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich wäre.
  2. (2)Absatz 2Ein Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 2 kann nur gefördert werden, wenn seine Durchführbarkeit unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert ist. Vorhaben zur Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung von Fernwärme dürfen nur unter der Voraussetzung gefördert werden, daß diese Anlagen mit Einrichtungen, Betriebsweisen und Reinigungsverfahren zur Verringerung von Umweltbelastungen ausgestattet werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen. Der Förderungswerber hat nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des sich für ihn aus der Vorhabensdurchführung unmittelbar ergebenden Vorteiles zur Finanzierung des Vorhabens beizutragen.Ein Vorhaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, kann nur gefördert werden, wenn seine Durchführbarkeit unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert ist. Vorhaben zur Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung von Fernwärme dürfen nur unter der Voraussetzung gefördert werden, daß diese Anlagen mit Einrichtungen, Betriebsweisen und Reinigungsverfahren zur Verringerung von Umweltbelastungen ausgestattet werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen. Der Förderungswerber hat nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des sich für ihn aus der Vorhabensdurchführung unmittelbar ergebenden Vorteiles zur Finanzierung des Vorhabens beizutragen.
  3. (3)Absatz 3Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungen besteht nicht.
  4. (4)Absatz 4Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist unzulässig, wenn für das Fernwärmeausbauprojekt eine andere Förderung durch den Bund gewährt wird. Dies gilt nicht für die Förderung für Heizwerke oder Heizkraftwerke, die auf Basis Biomasse betrieben werden, und für Leitungsinvestitionen, soweit die Leitungen mit Wärme aus Biomasseanlagen gespeist werden.
§ 4 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.

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