§ 3 FWFG (weggefallen)

Fernwärmeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie sonstigen Unternehmen können Förderungen

1.

für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Fernwärmeleitungs- oder -verteilanlagen, sofern zur Erzeugung der gesamten jährlichen nutzbaren Wärmeabgabe der in das Netz speisenden Wärmequellen im Normalbetrieb unter Berücksichtigung des Endausbaues zumindest zu 80 vH Anlagen der Kraft-Wärme-Kupplung, zur Verbrennung von Abfällen, zur Nutzung industrieller Abwärme, geothermischer Energie, Braunkohle oder Biomasse beitragen und der Innendurchmesser der Leitungen mindestens 40 mm beträgt,

2.

für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Fernwärmeverteilanlagen ohne Einschränkung des Innendurchmessers, sofern zur Erzeugung der gesamten jährlichen nutzbaren Wärmeabgabe der in das Netz speisenden Wärmequellen im Normalbetrieb unter Berücksichtigung des Endausbaues zumindest zu 80 vH Anlagen zur Verbrennung von Abfällen, zur Nutzung industrieller Abwärme, geothermischer Energie, Braunkohle oder Biomasse beitragen,

3.

für die Anschaffung oder Herstellung von Hausanschlußleitungen einschließlich Übergabestation und von zentralen Wärmeverteilanlagen innerhalb eines Gebäudes, sofern diese aus Anlagen zur Verbrennung von Abfällen, zur Nutzung industrieller Abwärme, geothermischer Energie oder Biomasse gespeist werden und die geförderten Anlagen im Eigentum des Unternehmens verbleiben,

in jenem Ausmaß gewährt werden, als dafür keine Baukostenzuschüsse oder Hausanschlußkostenbeiträge verrechnet werden.

§ 3 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2018
Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie sonstigen Unternehmen können Förderungen

1.

für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Fernwärmeleitungs- oder -verteilanlagen, sofern zur Erzeugung der gesamten jährlichen nutzbaren Wärmeabgabe der in das Netz speisenden Wärmequellen im Normalbetrieb unter Berücksichtigung des Endausbaues zumindest zu 80 vH Anlagen der Kraft-Wärme-Kupplung, zur Verbrennung von Abfällen, zur Nutzung industrieller Abwärme, geothermischer Energie, Braunkohle oder Biomasse beitragen und der Innendurchmesser der Leitungen mindestens 40 mm beträgt,

2.

für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Fernwärmeverteilanlagen ohne Einschränkung des Innendurchmessers, sofern zur Erzeugung der gesamten jährlichen nutzbaren Wärmeabgabe der in das Netz speisenden Wärmequellen im Normalbetrieb unter Berücksichtigung des Endausbaues zumindest zu 80 vH Anlagen zur Verbrennung von Abfällen, zur Nutzung industrieller Abwärme, geothermischer Energie, Braunkohle oder Biomasse beitragen,

3.

für die Anschaffung oder Herstellung von Hausanschlußleitungen einschließlich Übergabestation und von zentralen Wärmeverteilanlagen innerhalb eines Gebäudes, sofern diese aus Anlagen zur Verbrennung von Abfällen, zur Nutzung industrieller Abwärme, geothermischer Energie oder Biomasse gespeist werden und die geförderten Anlagen im Eigentum des Unternehmens verbleiben,

in jenem Ausmaß gewährt werden, als dafür keine Baukostenzuschüsse oder Hausanschlußkostenbeiträge verrechnet werden.

§ 3 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.

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