§ 2 FWFG (weggefallen)

Fernwärmeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFernwärmeversorgungsunternehmen sowie sonstigen Unternehmen können Förderungen
    1. 1.Ziffer einsfür die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Heizwerken oder Heizkraftwerken unter der Voraussetzung, daß sie überwiegend mit Biomasse oder mit Braunkohle beheizt werden,
    2. 2.Ziffer 2bei Kraftwerksanlagen für die Anschaffung oder Herstellung jener Anlagenteile eines Kraftwerkes, die der Auskupplung der Fernwärme dienen,
    3. 3.Ziffer 3für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Müllheizwerken oder Müllheizkraftwerken,
    4. 4.Ziffer 4für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Nutzung industrieller, gewerblicher oder sonstiger Abwärme,
    5. 5.Ziffer 5für die Erschließung einer geothermischen Quelle in dem Maße, in dem diese Anlage der Fernwärmeversorgung dient,
    6. 6.Ziffer 6für die Anschaffung oder Herstellung von Wärmepumpenanlagen in dem Maße, in dem diese Anlagen der Fernwärmeversorgung dienen,
    gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Unternehmen, die keine Fernwärmeversorgungsunternehmen sind (sonstige Unternehmen), kann eine Förderung nur insoweit gewährt werden, als die aus den Anlagen erzeugte Wärme überwiegend Dritten zugeführt wird.
§ 2 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsFernwärmeversorgungsunternehmen sowie sonstigen Unternehmen können Förderungen
    1. 1.Ziffer einsfür die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Heizwerken oder Heizkraftwerken unter der Voraussetzung, daß sie überwiegend mit Biomasse oder mit Braunkohle beheizt werden,
    2. 2.Ziffer 2bei Kraftwerksanlagen für die Anschaffung oder Herstellung jener Anlagenteile eines Kraftwerkes, die der Auskupplung der Fernwärme dienen,
    3. 3.Ziffer 3für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Müllheizwerken oder Müllheizkraftwerken,
    4. 4.Ziffer 4für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Nutzung industrieller, gewerblicher oder sonstiger Abwärme,
    5. 5.Ziffer 5für die Erschließung einer geothermischen Quelle in dem Maße, in dem diese Anlage der Fernwärmeversorgung dient,
    6. 6.Ziffer 6für die Anschaffung oder Herstellung von Wärmepumpenanlagen in dem Maße, in dem diese Anlagen der Fernwärmeversorgung dienen,
    gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Unternehmen, die keine Fernwärmeversorgungsunternehmen sind (sonstige Unternehmen), kann eine Förderung nur insoweit gewährt werden, als die aus den Anlagen erzeugte Wärme überwiegend Dritten zugeführt wird.
§ 2 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.

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