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(2) Ein Fernwärmeausbauprojekt ist eine Summe von Fernwärmeerzeugungsinvestitionen, Fernwärmeleitungsinvestitionen oder Fernwärmeverteilungsinvestitionen, die zur Ausschöpfung des in einem Versorgungsgebiet wirtschaftlich ausbaubaren Fernwärmeversorgungspotentials führen oder ein Teil dieser Investitionen innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes von höchstens fünf Jahren, der eine wirtschaftlich und technisch sinnvolle Einheit bildet.
(3) Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung in der Zeit vom 1.Jänner 1983 bis 31. Dezember 1993 begonnen wird.
(4) Die Gesamthöhe der zu fördernden Investitionen für Fernwärmeausbauprojekte im Sinne des Abs. 2 darf die Gesamtsumme von 15 Milliarden Schilling nicht überschreiten.
(5) Von den gemäß Anlage 1 des Bundesfinanzgesetzes (Bundesvoranschlag) für Zwecke der Fernwärmeförderung veranschlagten Beträgen sind
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(2) Ein Fernwärmeausbauprojekt ist eine Summe von Fernwärmeerzeugungsinvestitionen, Fernwärmeleitungsinvestitionen oder Fernwärmeverteilungsinvestitionen, die zur Ausschöpfung des in einem Versorgungsgebiet wirtschaftlich ausbaubaren Fernwärmeversorgungspotentials führen oder ein Teil dieser Investitionen innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes von höchstens fünf Jahren, der eine wirtschaftlich und technisch sinnvolle Einheit bildet.
(3) Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung in der Zeit vom 1.Jänner 1983 bis 31. Dezember 1993 begonnen wird.
(4) Die Gesamthöhe der zu fördernden Investitionen für Fernwärmeausbauprojekte im Sinne des Abs. 2 darf die Gesamtsumme von 15 Milliarden Schilling nicht überschreiten.
(5) Von den gemäß Anlage 1 des Bundesfinanzgesetzes (Bundesvoranschlag) für Zwecke der Fernwärmeförderung veranschlagten Beträgen sind
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