§ 28 GKV 2011 Grenzwert-Vergleichsmessungen

Grenzwerteverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn an einem Arbeitsplatz die Exposition von Arbeitnehmer/innen gegenüber einem Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Grenzwert-Vergleichsmessungen sind repräsentative Messungen der Exposition der Arbeitnehmer/innen, deren Ergebnisse Grenzwertvergleiche ermöglichen. Sie sind an repräsentativen Stellen unter repräsentativen Bedingungen durchzuführen. Wenn später Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden sollen, sind im Rahmen der Grenzwert-Vergleichsmessung dafür Messpunkte festzulegen und Referenz-Messergebnisse festzustellen.
  3. (3)Absatz 3Ergibt eine Grenzwert-Vergleichsmessung eine Grenzwertüberschreitung, ist die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 43 ASchG) zu prüfen. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen zu ergänzen oder ihre Wirksamkeit zu verbessern und ist danach eine neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessung durchzuführen. Ergibt diese wieder eine Grenzwertüberschreitung, und sind alle Maßnahmen nach § 43 ASchG ausgeschöpft, sind keine weiteren Messungen mehr erforderlich.Ergibt eine Grenzwert-Vergleichsmessung eine Grenzwertüberschreitung, ist die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (Paragraph 43, ASchG) zu prüfen. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen zu ergänzen oder ihre Wirksamkeit zu verbessern und ist danach eine neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessung durchzuführen. Ergibt diese wieder eine Grenzwertüberschreitung, und sind alle Maßnahmen nach Paragraph 43, ASchG ausgeschöpft, sind keine weiteren Messungen mehr erforderlich.
  4. (4)Absatz 4Wirken sich Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen auf die Konzentrationsverhältnisse erhöhend aus, sind neuerlich Grenzwert-Vergleichsmessung durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind Grenzwert-Vergleichsmessungen nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Betriebsanleitungen, Angaben von Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen, Berechungsverfahren sowie BerechnungsverfahrenMessergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten werden.Abweichend von Absatz eins bis 3, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Betriebsanleitungen, Angaben von Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen, Berechungsverfahren sowie BerechnungsverfahrenMessergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten werden.
    1. 1.Ziffer einsgegebenenfalls die anzuwendenden Kurzzeitwerte eingehalten sind und
      1. a.Litera a20% jedes anzuwendenden MAK-Wertes als Tages- oder Jahresmittelwert oder des Bewertungsindex unterschritten sind oder
      2. b.Litera b10% jedes anzuwendenden TRK-Wertes als Tages- oder Jahresmittelwert unterschritten sind oder
    2. 2.Ziffer 2bei zeitlich begrenzten Arbeitsvorgängen, wie zB Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten bis zu 3 Monaten,
      1. a.Litera aentweder die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten sind oder
      2. b.Litera bim Fall einer Grenzwertüberschreitung der Atemschutz so ausgewählt ist, dass bei seiner Benutzung die Grenzwerte individuell unterschritten sind.

Stand vor dem 19.12.2011

In Kraft vom 01.07.2006 bis 19.12.2011
  1. (1)Absatz einsWenn an einem Arbeitsplatz die Exposition von Arbeitnehmer/innen gegenüber einem Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Grenzwert-Vergleichsmessungen sind repräsentative Messungen der Exposition der Arbeitnehmer/innen, deren Ergebnisse Grenzwertvergleiche ermöglichen. Sie sind an repräsentativen Stellen unter repräsentativen Bedingungen durchzuführen. Wenn später Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden sollen, sind im Rahmen der Grenzwert-Vergleichsmessung dafür Messpunkte festzulegen und Referenz-Messergebnisse festzustellen.
  3. (3)Absatz 3Ergibt eine Grenzwert-Vergleichsmessung eine Grenzwertüberschreitung, ist die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 43 ASchG) zu prüfen. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen zu ergänzen oder ihre Wirksamkeit zu verbessern und ist danach eine neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessung durchzuführen. Ergibt diese wieder eine Grenzwertüberschreitung, und sind alle Maßnahmen nach § 43 ASchG ausgeschöpft, sind keine weiteren Messungen mehr erforderlich.Ergibt eine Grenzwert-Vergleichsmessung eine Grenzwertüberschreitung, ist die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (Paragraph 43, ASchG) zu prüfen. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen zu ergänzen oder ihre Wirksamkeit zu verbessern und ist danach eine neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessung durchzuführen. Ergibt diese wieder eine Grenzwertüberschreitung, und sind alle Maßnahmen nach Paragraph 43, ASchG ausgeschöpft, sind keine weiteren Messungen mehr erforderlich.
  4. (4)Absatz 4Wirken sich Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen auf die Konzentrationsverhältnisse erhöhend aus, sind neuerlich Grenzwert-Vergleichsmessung durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind Grenzwert-Vergleichsmessungen nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Betriebsanleitungen, Angaben von Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen, Berechungsverfahren sowie BerechnungsverfahrenMessergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten werden.Abweichend von Absatz eins bis 3, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Betriebsanleitungen, Angaben von Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen, Berechungsverfahren sowie BerechnungsverfahrenMessergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten werden.
    1. 1.Ziffer einsgegebenenfalls die anzuwendenden Kurzzeitwerte eingehalten sind und
      1. a.Litera a20% jedes anzuwendenden MAK-Wertes als Tages- oder Jahresmittelwert oder des Bewertungsindex unterschritten sind oder
      2. b.Litera b10% jedes anzuwendenden TRK-Wertes als Tages- oder Jahresmittelwert unterschritten sind oder
    2. 2.Ziffer 2bei zeitlich begrenzten Arbeitsvorgängen, wie zB Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten bis zu 3 Monaten,
      1. a.Litera aentweder die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten sind oder
      2. b.Litera bim Fall einer Grenzwertüberschreitung der Atemschutz so ausgewählt ist, dass bei seiner Benutzung die Grenzwerte individuell unterschritten sind.

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