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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,Soweit in Hinblickdiesem Bundesgesetz auf § 1 Abs. 1Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen, betrautsind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,Soweit in Hinblickdiesem Bundesgesetz auf § 1 Abs. 1Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen, betrautsind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.