§ 9 PFG Verweisungen

Pflegefondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,Soweit in Hinblickdiesem Bundesgesetz auf § 1 Abs. 1Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen, betrautsind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 30.07.2011 bis 31.12.2016

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,Soweit in Hinblickdiesem Bundesgesetz auf § 1 Abs. 1Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen, betrautsind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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