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(2) Weiters wird der Zweckzuschuss für begleitende qualitätssichernde Maßnahmen und für innovative Projekte gewährt.
(3) Unter
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Ab dem Kalenderjahr 2017 trifft dies zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7 im Land in den Kalenderjahren 2019, 2021 und 2023 über der Versorgung im Kalenderjahr 2017 liegt.
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(4) Mobile Dienste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
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(5) Unter stationärer Pflege und Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes wird die Erbringung von Hotelleistungen (Wohnung und Verpflegung) und Pflege- sowie Betreuungsleistungen (einschließlich tagesstrukturierende Leistungen) für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen in eigens dafür errichteten Einrichtungen (einschließlich Hausgemeinschaften) mit durchgehender Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal verstanden.
(6) Unter teilstationärer Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote einer ganz oder zumindest halbtägigen betreuten Tagesstruktur für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, zu verstehen. Sie wird in eigens dafür errichteten Einrichtungen oder Senioreneinrichtungen jedenfalls tagsüber erbracht.
(7) Im Rahmen der teilstationären Betreuung werden Pflege und soziale Betreuung, Verpflegung, Aktivierungsangebote und zumindest ein Therapieangebot bereit gestellt. Darüber hinaus kann der dafür notwendige Transport vom Wohnort zur Betreuungseinrichtung und zurück sicher gestellt werden.
(8) Unter Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
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(9) Unter Case- und Caremanagement im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
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(10) Alternative Wohnformen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen, die aus sozialen, psychischen oder physischen Gründen nicht mehr alleine wohnen können oder wollen und keiner ständigen stationären Betreuung oder Pflege bedürfen.
(11) Unter mehrstündigen Alltagsbegleitungen und Entlastungsdiensten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote zur mehrstündigen Betreuung im häuslichen Umfeld der Klienten und Klientinnen zur Förderung und Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Lebensführung zu verstehen.
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(2) Weiters wird der Zweckzuschuss für begleitende qualitätssichernde Maßnahmen und für innovative Projekte gewährt.
(3) Unter
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Ab dem Kalenderjahr 2017 trifft dies zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7 im Land in den Kalenderjahren 2019, 2021 und 2023 über der Versorgung im Kalenderjahr 2017 liegt.
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(4) Mobile Dienste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
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(5) Unter stationärer Pflege und Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes wird die Erbringung von Hotelleistungen (Wohnung und Verpflegung) und Pflege- sowie Betreuungsleistungen (einschließlich tagesstrukturierende Leistungen) für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen in eigens dafür errichteten Einrichtungen (einschließlich Hausgemeinschaften) mit durchgehender Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal verstanden.
(6) Unter teilstationärer Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote einer ganz oder zumindest halbtägigen betreuten Tagesstruktur für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, zu verstehen. Sie wird in eigens dafür errichteten Einrichtungen oder Senioreneinrichtungen jedenfalls tagsüber erbracht.
(7) Im Rahmen der teilstationären Betreuung werden Pflege und soziale Betreuung, Verpflegung, Aktivierungsangebote und zumindest ein Therapieangebot bereit gestellt. Darüber hinaus kann der dafür notwendige Transport vom Wohnort zur Betreuungseinrichtung und zurück sicher gestellt werden.
(8) Unter Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
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(9) Unter Case- und Caremanagement im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
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(10) Alternative Wohnformen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen, die aus sozialen, psychischen oder physischen Gründen nicht mehr alleine wohnen können oder wollen und keiner ständigen stationären Betreuung oder Pflege bedürfen.
(11) Unter mehrstündigen Alltagsbegleitungen und Entlastungsdiensten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote zur mehrstündigen Betreuung im häuslichen Umfeld der Klienten und Klientinnen zur Förderung und Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Lebensführung zu verstehen.