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(2) Im Rahmen ihrer Wettbewerbsaufsicht hat die E-Control insbesondere darauf zu achten, dass der Netzbetreiber alle Anschlusswerber gleich behandelt und transparent vorgeht. Zu diesem Zweck kann sie vom Netzbetreiber verlangen, seine Vorgehensweise bei Anfragen und Anträgen von Anschlusswerbern bekannt zu geben, beispielsweise wie und in welcher Frist auf Anfragen und Anträge reagiert wird, welche Kriterien bei konkurrierenden Netzzutrittsbegehren angewandt werden und welche Maßnahmen unternommen werden, um die Gleichbehandlung der Anschlusswerber sicher zu stellen. Wenn die bekannt gegebene oder tatsächliche Vorgangsweise nicht geeignet erscheint, einen fairen Wettbewerb zu sichern, kann die E-Control Maßnahmen gemäß § 24 Abs6 ÖSG 2012 seit 27.07.2021 weggefallen. 2 Energie-Control-Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2011, ergreifen.
(3) Die Zuständigkeiten der Landesbehörden in Streitigkeiten über den Netzanschluss bleiben hievon unberührt.
(2) Im Rahmen ihrer Wettbewerbsaufsicht hat die E-Control insbesondere darauf zu achten, dass der Netzbetreiber alle Anschlusswerber gleich behandelt und transparent vorgeht. Zu diesem Zweck kann sie vom Netzbetreiber verlangen, seine Vorgehensweise bei Anfragen und Anträgen von Anschlusswerbern bekannt zu geben, beispielsweise wie und in welcher Frist auf Anfragen und Anträge reagiert wird, welche Kriterien bei konkurrierenden Netzzutrittsbegehren angewandt werden und welche Maßnahmen unternommen werden, um die Gleichbehandlung der Anschlusswerber sicher zu stellen. Wenn die bekannt gegebene oder tatsächliche Vorgangsweise nicht geeignet erscheint, einen fairen Wettbewerb zu sichern, kann die E-Control Maßnahmen gemäß § 24 Abs6 ÖSG 2012 seit 27.07.2021 weggefallen. 2 Energie-Control-Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2011, ergreifen.
(3) Die Zuständigkeiten der Landesbehörden in Streitigkeiten über den Netzanschluss bleiben hievon unberührt.