§ 2 ÖSG 2012 (weggefallen)

Ökostromgesetz 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Dieses Bundesgesetz regelt

1.

die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;

2.

Herkunftsnachweise für Ökostrom sowie die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat;

3.

die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;

4.

die Aufbringung der Mittel für die durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen.

(§ 2) Gegenstand der Förderung sind insbesondere folgende Bereiche:

1.

Förderung der Erzeugung von Ökostrom durch festgelegte Preise, soweit eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle besteht;

2.

Förderung der Errichtung oder Revitalisierung von bestimmten Anlagen durch Investitionszuschüsse;

3.

Gewährung von Betriebskostenzuschlägen für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder Biogas.

ÖSG 2012 seit 27.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.07.2012 bis 27.07.2021
(1) Dieses Bundesgesetz regelt

1.

die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;

2.

Herkunftsnachweise für Ökostrom sowie die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat;

3.

die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;

4.

die Aufbringung der Mittel für die durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen.

(§ 2) Gegenstand der Förderung sind insbesondere folgende Bereiche:

1.

Förderung der Erzeugung von Ökostrom durch festgelegte Preise, soweit eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle besteht;

2.

Förderung der Errichtung oder Revitalisierung von bestimmten Anlagen durch Investitionszuschüsse;

3.

Gewährung von Betriebskostenzuschlägen für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder Biogas.

ÖSG 2012 seit 27.07.2021 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten