§ 2 ParlMG

Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Ein Vergütungsanspruch besteht nicht, wenn der parlamentarische Mitarbeiter des Mitgliedes des Nationalrates

1.

mit ihm in gerader Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder mit ihm verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt oder in einem Wahlkindschaftsverhältnis steht;

2.

in einem Dienstverhältnis zu einer politischen Partei, zu einem Klub (Fraktion) eines allgemeinen Vertretungskörpers oder einer politischen Akademie steht;

3.

in einem anderen Dienstverhältnis zu einer Arbeitsleistung verpflichtet ist, die zusammen mit der zeitlichen Verpflichtung aus dem Dienstverhältnis zum Mitglied eine Wochenarbeitszeit von mehr als 50 Stunden ergibt;

4.

in einer Dienststelle einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig ist, in der das Mitglied des Nationalrates einen maßgeblichen Einfluß ausübt oder selbst beschäftigt ist;

5.

in einem Dienstverhältnis zu einem Unternehmen steht, das dem maßgeblichen Einfluß des Mitgliedes oder einer mit ihm in einer Beziehung gemäß Ziffer 1 stehenden Person unterliegt, oder in dem das Mitglied selbst beschäftigt ist.

(2) Wenn der parlamentarische Mitarbeiter in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft steht, ist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruches eine Bestätigung der jeweiligen obersten Dienstbehörde vorzulegen, daß durch die beabsichtigte Tätigkeit als parlamentarischer Mitarbeiter keine Behinderung seiner dienstlichen Aufgaben gegeben ist, die Vermutung seiner Befangenheit nicht hervorgerufen wird oder sonstige dienstliche Interessen nicht gefährdet sind.

(3) Ein Vergütungsanspruch, der wegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 1 Ziffer 4 und 5 ausgeschlossen ist, besteht dennoch, sofern eine Karenzierung vorgenommen wird, aus der keine laufenden finanziellen Ansprüche erwachsen.

(4) Ferner besteht kein Vergütungsanspruch, wenn der parlamentarische Mitarbeiter bereits mit fünfsieben anderen Mitgliedern des Nationalrates einen Vertrag abgeschlossen hat.

(5) Seitens des parlamentarischen Mitarbeiters bestehen gegenüber dem Bund keine wie immer gearteten Rechtsansprüche aus seinem Vertrag mit dem Mitglied des Nationalrates. Durch die ausbezahlte Vergütung wird die Republik Österreich auch nicht Dienstgeber.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.06.1992 bis 31.12.2010

(1) Ein Vergütungsanspruch besteht nicht, wenn der parlamentarische Mitarbeiter des Mitgliedes des Nationalrates

1.

mit ihm in gerader Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder mit ihm verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt oder in einem Wahlkindschaftsverhältnis steht;

2.

in einem Dienstverhältnis zu einer politischen Partei, zu einem Klub (Fraktion) eines allgemeinen Vertretungskörpers oder einer politischen Akademie steht;

3.

in einem anderen Dienstverhältnis zu einer Arbeitsleistung verpflichtet ist, die zusammen mit der zeitlichen Verpflichtung aus dem Dienstverhältnis zum Mitglied eine Wochenarbeitszeit von mehr als 50 Stunden ergibt;

4.

in einer Dienststelle einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig ist, in der das Mitglied des Nationalrates einen maßgeblichen Einfluß ausübt oder selbst beschäftigt ist;

5.

in einem Dienstverhältnis zu einem Unternehmen steht, das dem maßgeblichen Einfluß des Mitgliedes oder einer mit ihm in einer Beziehung gemäß Ziffer 1 stehenden Person unterliegt, oder in dem das Mitglied selbst beschäftigt ist.

(2) Wenn der parlamentarische Mitarbeiter in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft steht, ist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruches eine Bestätigung der jeweiligen obersten Dienstbehörde vorzulegen, daß durch die beabsichtigte Tätigkeit als parlamentarischer Mitarbeiter keine Behinderung seiner dienstlichen Aufgaben gegeben ist, die Vermutung seiner Befangenheit nicht hervorgerufen wird oder sonstige dienstliche Interessen nicht gefährdet sind.

(3) Ein Vergütungsanspruch, der wegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 1 Ziffer 4 und 5 ausgeschlossen ist, besteht dennoch, sofern eine Karenzierung vorgenommen wird, aus der keine laufenden finanziellen Ansprüche erwachsen.

(4) Ferner besteht kein Vergütungsanspruch, wenn der parlamentarische Mitarbeiter bereits mit fünfsieben anderen Mitgliedern des Nationalrates einen Vertrag abgeschlossen hat.

(5) Seitens des parlamentarischen Mitarbeiters bestehen gegenüber dem Bund keine wie immer gearteten Rechtsansprüche aus seinem Vertrag mit dem Mitglied des Nationalrates. Durch die ausbezahlte Vergütung wird die Republik Österreich auch nicht Dienstgeber.

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