§ 47 PyroTG 2010

Pyrotechnikgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Bis zum 4. Juli 2010 gelten

1.

pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV im Sinne der §§ 3 bis 6 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 im Sinne dieses Bundesgesetzes,

2.

Hagelabwehrraketen, Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr im Sinne der §§ 11 und 12 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 im Sinne dieses Bundesgesetzes und

3.

Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände im Sinne des § 8 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T1P1 im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Die §§ 21, 22, 26 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 32, soweit er das Verbot pyrotechnischer Gegenstände ohne CE-Kennzeichen betrifft, finden in dieser Zeit keine Anwendung. Anstelle der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 bis 5 ist die Kennzeichnung nach § 20 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, auf den betroffenen Gegenständen zulässig.

(2) Für pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis III im Sinne der §§ 3 bis 5 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, deren Markteinführung im Bundesgebiet

1.

vor dem 4. Juli 2010 erfolgt, gilt ab dem 4. Juli 2010 bis zum 4. Juli 2017 Abs. 1.

2.

ab dem 4. Juli 2010 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.

(3) Für pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV, Hagelabwehrraketen, Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr sowie rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände im Sinne der §§ 6, 8, 11 und 12 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, deren Markteinführung im Bundesgebiet

1.

in der Zeit vom 4. Juli 2010 bis zum 3. Juli 2013 erfolgt, gilt bis zum 4. Juli 2017 Abs. 1.

2.

ab dem 4. Juli 2013 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.

(3a) Pyrotechnische Signalmittel im Sinne des § 9 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, die bis zum 4. Juli 2013 auf dem Markt eingeführt worden sind, gelten bis 4. Juli 2017 als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 mit der Besonderheit, dass die letzten beiden Sätze des Abs. 1 Anwendung finden. Ist die Markteinführung nach dem 4. Juli 2014 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.

(4) Auf pyrotechnische Gegenstände, die vom Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, nicht erfasst waren, findet dieses Bundesgesetz bis 3. Juli 2013 keine Anwendung. Erfolgt ihre Markteinführung im Bundesgebiet

1.

vor dem 4. Juli 2013, gilt ab dem 4. Juli 2013 bis zum 4. Juli 2017 dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 21, 22, 26 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 32, soweit er das Verbot pyrotechnischer Gegenstände ohne CE-Kennzeichen betrifft.

2.

ab dem 4. Juli 2013, gilt dieses Bundesgesetz.

(5) Für pyrotechnische Gegenstände für die Fahrzeugindustrie, deren Markteinführung im Bundesgebiet vor dem 4. Juli 2013 erfolgt, gelten entgegen Abs. 4 Z 1 das 2. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sowie § 32 nicht.

(6) Pyrotechnische Gegenstände, die unter die Bestimmung des § 34 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2009 fallen, dürfen bis 4. Juli 2013 besessen, verwendet, überlassen und in Verkehr gebracht werden. Ab dem 4. Juli 2013 dürfen sie besessen und verwendet, jedoch nicht mehr überlassen oder in Verkehr gebracht werden. Ab dem 4. Juli 2017Jänner 2016 dürfen sie nicht mehr besessen und verwendet werden.

(7) Pyrotechnische Sätze dürfen bis einschließlich 4. Juli 2010 anstelle der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 6 die Kennzeichnung nach § 20 Abs. 2 und 3 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, aufweisen.

(8) Pyrotechnische Gegenstände, die vom Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001,

1.

erfasst waren und am 3. Jänner 2010 rechtmäßig besessen werden, dürfen weiterhin besessen werden. Die Zulässigkeit ihrer Verwendung ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.

2.

nicht erfasst waren und am 3. Juli 2013 rechtmäßig besessen werden, dürfen weiterhin besessen und bis 4. Juli 2017 verwendet werden.

(9) Personen, die verlässlich sind und bis zum 4. Juli 2017 nachweisen, dass sie berechtigt waren,

1.

Mittelfeuerwerke im Sinne des § 5 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, zu besitzen und zu verwenden, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 und Anzündmittel der Kategorie P2.

2.

Großfeuerwerke im Sinne des § 6 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, zu besitzen und zu verwenden oder über eine Amtsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 5 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, verfügen, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F4 und F3 sowie Anzündmittel der Kategorie P2.

Auf Antrag ist diesen Personen von der Behörde ein entsprechender Pyrotechnik-Ausweis auszustellen.

(10) Personen, die verlässlich sind und bis zum 4. Juli 2017 nachweisen, dass sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und vor dem 4. Jänner 2010 ausreichende Fachkenntnis über Bühnen- und Theaterpyrotechnik erworben haben, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2, Anzündmittel der Kategorie P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie S2. Auf Antrag ist diesen Personen von der Behörde ein entsprechender Pyrotechnik-Ausweis auszustellen.

(11) Personen, die verlässlich sind und bis zum 4. Juli 2017 nachweisen, dass sie vor dem 1. Juli 2010 bei einem Lehrgangsträger im Sinne des § 18 Abs. 1 eine Ausbildung abgeschlossen haben, die einem gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 durchgeführten Lehrgang im Wesentlichen gleichwertig ist, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend die ausbildungsgegenständlichen Kategorien pyrotechnischer Gegenstände und Sätze unter Beachtung der §§ 15 und 17 Abs. 4. Auf Antrag ist diesen Personen von der Behörde ein entsprechender Pyrotechnik-Ausweis auszustellen.

(12) Am 4. Jänner 2010 anhängige Verfahren, die vom Regelungsinhalt dieses Bundesgesetzes umfasst sind, sind nach den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, zu Ende zu führen. Bewilligungen nach dem Pyrotechnikgesetz 1974 gelten als entsprechende Bewilligungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(13) Auf Grundlage des § 4 Abs. 4 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, erlassene Verordnungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehen, gelten als entsprechende Verordnungen im Sinne des § 38 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.

(14) Ungeachtet der zeitlichen Regelungen nach Abs. 1 bis 13 gelten die Verbote nach §§ 33 und 35 bis 39 ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(15) Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte, dürfen bis 4. Juli 2017 besessen, jedoch, ausgenommen an die in § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Personen, nicht mehr überlassen werden.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 04.01.2010 bis 30.06.2015

(1) Bis zum 4. Juli 2010 gelten

1.

pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV im Sinne der §§ 3 bis 6 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 im Sinne dieses Bundesgesetzes,

2.

Hagelabwehrraketen, Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr im Sinne der §§ 11 und 12 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 im Sinne dieses Bundesgesetzes und

3.

Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände im Sinne des § 8 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T1P1 im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Die §§ 21, 22, 26 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 32, soweit er das Verbot pyrotechnischer Gegenstände ohne CE-Kennzeichen betrifft, finden in dieser Zeit keine Anwendung. Anstelle der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 bis 5 ist die Kennzeichnung nach § 20 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, auf den betroffenen Gegenständen zulässig.

(2) Für pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis III im Sinne der §§ 3 bis 5 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, deren Markteinführung im Bundesgebiet

1.

vor dem 4. Juli 2010 erfolgt, gilt ab dem 4. Juli 2010 bis zum 4. Juli 2017 Abs. 1.

2.

ab dem 4. Juli 2010 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.

(3) Für pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV, Hagelabwehrraketen, Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr sowie rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände im Sinne der §§ 6, 8, 11 und 12 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, deren Markteinführung im Bundesgebiet

1.

in der Zeit vom 4. Juli 2010 bis zum 3. Juli 2013 erfolgt, gilt bis zum 4. Juli 2017 Abs. 1.

2.

ab dem 4. Juli 2013 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.

(3a) Pyrotechnische Signalmittel im Sinne des § 9 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, die bis zum 4. Juli 2013 auf dem Markt eingeführt worden sind, gelten bis 4. Juli 2017 als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 mit der Besonderheit, dass die letzten beiden Sätze des Abs. 1 Anwendung finden. Ist die Markteinführung nach dem 4. Juli 2014 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.

(4) Auf pyrotechnische Gegenstände, die vom Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, nicht erfasst waren, findet dieses Bundesgesetz bis 3. Juli 2013 keine Anwendung. Erfolgt ihre Markteinführung im Bundesgebiet

1.

vor dem 4. Juli 2013, gilt ab dem 4. Juli 2013 bis zum 4. Juli 2017 dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 21, 22, 26 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 32, soweit er das Verbot pyrotechnischer Gegenstände ohne CE-Kennzeichen betrifft.

2.

ab dem 4. Juli 2013, gilt dieses Bundesgesetz.

(5) Für pyrotechnische Gegenstände für die Fahrzeugindustrie, deren Markteinführung im Bundesgebiet vor dem 4. Juli 2013 erfolgt, gelten entgegen Abs. 4 Z 1 das 2. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sowie § 32 nicht.

(6) Pyrotechnische Gegenstände, die unter die Bestimmung des § 34 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2009 fallen, dürfen bis 4. Juli 2013 besessen, verwendet, überlassen und in Verkehr gebracht werden. Ab dem 4. Juli 2013 dürfen sie besessen und verwendet, jedoch nicht mehr überlassen oder in Verkehr gebracht werden. Ab dem 4. Juli 2017Jänner 2016 dürfen sie nicht mehr besessen und verwendet werden.

(7) Pyrotechnische Sätze dürfen bis einschließlich 4. Juli 2010 anstelle der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 6 die Kennzeichnung nach § 20 Abs. 2 und 3 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, aufweisen.

(8) Pyrotechnische Gegenstände, die vom Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001,

1.

erfasst waren und am 3. Jänner 2010 rechtmäßig besessen werden, dürfen weiterhin besessen werden. Die Zulässigkeit ihrer Verwendung ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.

2.

nicht erfasst waren und am 3. Juli 2013 rechtmäßig besessen werden, dürfen weiterhin besessen und bis 4. Juli 2017 verwendet werden.

(9) Personen, die verlässlich sind und bis zum 4. Juli 2017 nachweisen, dass sie berechtigt waren,

1.

Mittelfeuerwerke im Sinne des § 5 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, zu besitzen und zu verwenden, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 und Anzündmittel der Kategorie P2.

2.

Großfeuerwerke im Sinne des § 6 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, zu besitzen und zu verwenden oder über eine Amtsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 5 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, verfügen, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F4 und F3 sowie Anzündmittel der Kategorie P2.

Auf Antrag ist diesen Personen von der Behörde ein entsprechender Pyrotechnik-Ausweis auszustellen.

(10) Personen, die verlässlich sind und bis zum 4. Juli 2017 nachweisen, dass sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und vor dem 4. Jänner 2010 ausreichende Fachkenntnis über Bühnen- und Theaterpyrotechnik erworben haben, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2, Anzündmittel der Kategorie P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie S2. Auf Antrag ist diesen Personen von der Behörde ein entsprechender Pyrotechnik-Ausweis auszustellen.

(11) Personen, die verlässlich sind und bis zum 4. Juli 2017 nachweisen, dass sie vor dem 1. Juli 2010 bei einem Lehrgangsträger im Sinne des § 18 Abs. 1 eine Ausbildung abgeschlossen haben, die einem gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 durchgeführten Lehrgang im Wesentlichen gleichwertig ist, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend die ausbildungsgegenständlichen Kategorien pyrotechnischer Gegenstände und Sätze unter Beachtung der §§ 15 und 17 Abs. 4. Auf Antrag ist diesen Personen von der Behörde ein entsprechender Pyrotechnik-Ausweis auszustellen.

(12) Am 4. Jänner 2010 anhängige Verfahren, die vom Regelungsinhalt dieses Bundesgesetzes umfasst sind, sind nach den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, zu Ende zu führen. Bewilligungen nach dem Pyrotechnikgesetz 1974 gelten als entsprechende Bewilligungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(13) Auf Grundlage des § 4 Abs. 4 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, erlassene Verordnungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehen, gelten als entsprechende Verordnungen im Sinne des § 38 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.

(14) Ungeachtet der zeitlichen Regelungen nach Abs. 1 bis 13 gelten die Verbote nach §§ 33 und 35 bis 39 ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(15) Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte, dürfen bis 4. Juli 2017 besessen, jedoch, ausgenommen an die in § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Personen, nicht mehr überlassen werden.

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