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(1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie, für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf und Vorrichtungen sowie für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen bestimmte Abschuss- oder Abbrennvorrichtungen und Geräte, die den Gegenstand einer nach § 40 strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
1. | sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit missbräuchlichem oder leichtfertigem Gebrauch oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder | |||||||||
2. | sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder | |||||||||
3. | ihre Herkunft nicht feststellbar ist. |
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, ist auf den Verfall selbstständig zu erkennen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen.
(3) Gemäß Abs. 1 oder 2 verfallene Gegenstände oder Sätze gehen in das Eigentum des Bundes über.
(1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie, für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf und Vorrichtungen sowie für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen bestimmte Abschuss- oder Abbrennvorrichtungen und Geräte, die den Gegenstand einer nach § 40 strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
1. | sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit missbräuchlichem oder leichtfertigem Gebrauch oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder | |||||||||
2. | sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder | |||||||||
3. | ihre Herkunft nicht feststellbar ist. |
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, ist auf den Verfall selbstständig zu erkennen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen.
(3) Gemäß Abs. 1 oder 2 verfallene Gegenstände oder Sätze gehen in das Eigentum des Bundes über.