§ 25 PyroTG 2010

Pyrotechnikgesetz 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Ist der Hersteller nichtDer Importeur darf nur pyrotechnische Gegenstände in der Gemeinschaft niedergelassenVerkehr bringen, treffen die dem Hersteller nach diesem Bundesgesetz obliegenden Verpflichtungen den Importeur.

1.

die dem § 20a Abs. 1 Z 1 und Z 2 entsprechen,

2.

für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt wurden, und

3.

die gemäß §§ 22, 23 und 24 gekennzeichnet sind.

(2) Händler haben stichprobenartig zu überprüfen, ob pyrotechnische Gegenstände ein CE-Kennzeichen tragen undDer Importeur hat eine KennzeichnungAbschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß §§ 23 § 21c oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisenfür die Marktüberwachungsbehörden sowie Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und ob pyrotechnische Sätzeder Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß § 24 Abs. 6 § 21a gekennzeichnet sindauf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Endigung seiner Gewerbeberechtigung hat der Importeur die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.

(3) Hat der Importeur Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr den Anforderungen des § 20a Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 oder 6 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und hat darüber die Behörde zu informieren.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 04.01.2010 bis 30.06.2015

(1) Ist der Hersteller nichtDer Importeur darf nur pyrotechnische Gegenstände in der Gemeinschaft niedergelassenVerkehr bringen, treffen die dem Hersteller nach diesem Bundesgesetz obliegenden Verpflichtungen den Importeur.

1.

die dem § 20a Abs. 1 Z 1 und Z 2 entsprechen,

2.

für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt wurden, und

3.

die gemäß §§ 22, 23 und 24 gekennzeichnet sind.

(2) Händler haben stichprobenartig zu überprüfen, ob pyrotechnische Gegenstände ein CE-Kennzeichen tragen undDer Importeur hat eine KennzeichnungAbschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß §§ 23 § 21c oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisenfür die Marktüberwachungsbehörden sowie Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und ob pyrotechnische Sätzeder Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß § 24 Abs. 6 § 21a gekennzeichnet sindauf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Endigung seiner Gewerbeberechtigung hat der Importeur die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.

(3) Hat der Importeur Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr den Anforderungen des § 20a Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 oder 6 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und hat darüber die Behörde zu informieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten