§ 24 PyroTG 2010 Kennzeichnung anderer pyrotechnischer Gegenstände und pyrotechnischer Sätze

Pyrotechnikgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Hersteller oder der Importeur hat sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände, ausgenommen jene für Fahrzeuge, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht und an Endverbraucher überlassenbereitgestellt werden, in deutscher Sprache richtig, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sind.
  2. (2)Absatz 2Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 muss mindestens enthaltenDie Kennzeichnung gemäß Absatz eins, muss mindestens enthalten
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Herstellers sowie den Namen und die Adresse des Importeurs,
    2. 1.Ziffer einsden Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers,
    3. 1a.Ziffer eins awenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Z 1 sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragenen Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Ziffer eins, sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragenen Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,
    4. 2.Ziffer 2den Namen und den Typ des Gegenstandes,
    5. 2a.Ziffer 2 adie Registrierungsnummer nach § 21d,die Registrierungsnummer nach Paragraph 21 d,,
    6. 2b.Ziffer 2 bdas CE-Kennzeichen nach § 22,das CE-Kennzeichen nach Paragraph 22,,
    7. 2c.Ziffer 2 cdie Produkt-, Chargen- oder Seriennummer des Artikels,
    8. 3.Ziffer 3die betreffende Altersgrenze nach § 15,die betreffende Altersgrenze nach Paragraph 15,,
    9. 4.Ziffer 4die jeweilige Kategorie,
    10. 5.Ziffer 5GebrauchsanweisungenGebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation,
    11. 6.Ziffer 6die Nettoexplosivstoffmasse und
    12. 7.Ziffer 7bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 zusätzlich das Herstellungsjahr.
  3. (3)Absatz 3Feuerwerkskörper müssen unbeschadet der Angaben gemäß Abs. 2 die folgenden Mindestinformationen enthalten:Feuerwerkskörper müssen unbeschadet der Angaben gemäß Absatz 2, die folgenden Mindestinformationen enthalten:
    1. 1.Ziffer einsKategorie F1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
    2. 2.Ziffer 2Kategorie F2: „nur zur Verwendung im Freien“ und gegebenenfalls einen Mindestsicherheitsabstand;
    3. 3.Ziffer 3Kategorie F3: „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
    4. 4.Ziffer 4Kategorie F4: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und, einen Mindestsicherheitsabstand oder Kenngrößen zur Ermittlung des Mindestsicherheitsabstandes.
  4. (4)Absatz 4Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen unbeschadet der Angaben gemäß Abs. 2 die folgenden Mindestinformationen enthalten:Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen unbeschadet der Angaben gemäß Absatz 2, die folgenden Mindestinformationen enthalten:
    1. 1.Ziffer einsKategorie T1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
    2. 2.Ziffer 2Kategorie T2: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und, einen Mindestsicherheitsabstand oder Kenngrößen zur Ermittlung des Mindestsicherheitsabstandes.
  5. (5)Absatz 5Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Abs. 12 bis 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Absatz eins2 bis 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.
  6. (6)Absatz 6Die Kennzeichnung pyrotechnischer Sätze, die im Bundesgebiet an Endverbraucher überlassenin Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, muss mindestens Name und Typ des Satzes, die jeweilige Kategorie sowie eine GebrauchsanweisungGebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation enthalten. Sie muss in deutscher Sprache erfolgen und ist auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 14.01.2015 bis 30.06.2015
  1. (1)Absatz einsDer Hersteller oder der Importeur hat sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände, ausgenommen jene für Fahrzeuge, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht und an Endverbraucher überlassenbereitgestellt werden, in deutscher Sprache richtig, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sind.
  2. (2)Absatz 2Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 muss mindestens enthaltenDie Kennzeichnung gemäß Absatz eins, muss mindestens enthalten
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Herstellers sowie den Namen und die Adresse des Importeurs,
    2. 1.Ziffer einsden Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers,
    3. 1a.Ziffer eins awenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Z 1 sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragenen Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Ziffer eins, sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragenen Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,
    4. 2.Ziffer 2den Namen und den Typ des Gegenstandes,
    5. 2a.Ziffer 2 adie Registrierungsnummer nach § 21d,die Registrierungsnummer nach Paragraph 21 d,,
    6. 2b.Ziffer 2 bdas CE-Kennzeichen nach § 22,das CE-Kennzeichen nach Paragraph 22,,
    7. 2c.Ziffer 2 cdie Produkt-, Chargen- oder Seriennummer des Artikels,
    8. 3.Ziffer 3die betreffende Altersgrenze nach § 15,die betreffende Altersgrenze nach Paragraph 15,,
    9. 4.Ziffer 4die jeweilige Kategorie,
    10. 5.Ziffer 5GebrauchsanweisungenGebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation,
    11. 6.Ziffer 6die Nettoexplosivstoffmasse und
    12. 7.Ziffer 7bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 zusätzlich das Herstellungsjahr.
  3. (3)Absatz 3Feuerwerkskörper müssen unbeschadet der Angaben gemäß Abs. 2 die folgenden Mindestinformationen enthalten:Feuerwerkskörper müssen unbeschadet der Angaben gemäß Absatz 2, die folgenden Mindestinformationen enthalten:
    1. 1.Ziffer einsKategorie F1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
    2. 2.Ziffer 2Kategorie F2: „nur zur Verwendung im Freien“ und gegebenenfalls einen Mindestsicherheitsabstand;
    3. 3.Ziffer 3Kategorie F3: „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
    4. 4.Ziffer 4Kategorie F4: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und, einen Mindestsicherheitsabstand oder Kenngrößen zur Ermittlung des Mindestsicherheitsabstandes.
  4. (4)Absatz 4Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen unbeschadet der Angaben gemäß Abs. 2 die folgenden Mindestinformationen enthalten:Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen unbeschadet der Angaben gemäß Absatz 2, die folgenden Mindestinformationen enthalten:
    1. 1.Ziffer einsKategorie T1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
    2. 2.Ziffer 2Kategorie T2: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und, einen Mindestsicherheitsabstand oder Kenngrößen zur Ermittlung des Mindestsicherheitsabstandes.
  5. (5)Absatz 5Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Abs. 12 bis 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Absatz eins2 bis 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.
  6. (6)Absatz 6Die Kennzeichnung pyrotechnischer Sätze, die im Bundesgebiet an Endverbraucher überlassenin Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, muss mindestens Name und Typ des Satzes, die jeweilige Kategorie sowie eine GebrauchsanweisungGebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation enthalten. Sie muss in deutscher Sprache erfolgen und ist auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.

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